Zum Widerruf der Beteiligung an geschlossenen Fonds

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Hoffnung für Gesellschafter von geschlossenen Fonds

Anlage, die Gelder in geschlossenen Fonds investiert haben, haben zurzeit in vielen Fällen keine Freude an ihren Beteiligungen. Die Gründe hierfür sind vielfältig und liegen im Wesentlichen darin begründet, dass die den Kalkulationen zugrunde liegenden Prognosen nicht erreicht werden. Dennoch sind die Anleger oft langfristig mit Laufzeiten bis zu 30 Jahren an die Gesellschaft gebunden. Und da die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds kein Sonderkündigungsrecht begründen kann, verbleibt für viele nur der Widerruf. Dieser führt nach der Rechtsprechung des BGH jedoch zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, d.h. dass dem Anleger nur ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird, er bis zur Kündigungserklärung aber als normaler Gesellschafter behandelt wird. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Gesellschafter nicht sein investiertes Geld, sondern nur das Abfindungsguthaben erhält. Dies besteht im Wesentlichen aus dem Wert seines Anteils zum Zeitpunkt der Kündigung. Dieser kann z.B. bei Investitionsvorhaben mit Kreditaufnahme auch Null betragen oder abhängig von der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung als GbR auch negativ sein. Dann müsste der Gesellschafter beim Ausscheiden sogar noch Gelder an die Gesellschaft zahlen.

Aber auch Gesellschaftern, die zur Realisierung des Verlustes bereit waren, um sich endlich von dem Fonds lösen zu können, wird von den Gesellschaftern oft entgegen gehalten, dass ein Widerrufsrecht nicht bestünde. Dem ist das OLG Hamm nun entgegen getreten (Urteil vom 21.01.2013, I-8 U 281/11).

Der Kläger hatte sich 2008 über eine Treuhänderin an einer Publikums-KG beteiligt. Im Jahre 2009 erklärte er den Widerruf und erhob Klage auf Feststellung, dass er aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Dem hat das OLG - anders als das erstinstanzliche Landgericht - stattgegeben. Das Gericht stützt dies darauf, dass die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt habe, da die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen des Widerrufs abgebildet werden müssten, der Kläger in der Belehrung aber nicht darauf hingewiesen wurde, dass er lediglich einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben habe. Damit sei der erklärte Widerruf nicht verfristet gewesen.

Die Entscheidung wird zu vielen Rechtsunsicherheiten für Fondsmanager und Anleger führen. Dies folgt schon daraus, dass in der Vergangenheit selten über die Erstattung des Abfindungsguthabens aufgeklärt wurde, nicht zuletzt deshalb, weil die Frage, ob der Widerruf der Gesellschaftsbeteiligung zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft führt, rechtlich äußerst umstritten war und erst durch eine EuGH-Entscheidung geklärt wurde, die nach dem hier streitigen Beitritt erfolgte. Darüber hinaus ist fraglich, wie detailliert die Regelungen zur Berechnung des Abfindungsguthabens nachgezeichnet werden müssen. Denn nur die Aussage, dass der Anlage „Anspruch auf das Abfindungsguthaben hat", dürfte diesem die nachteiligen Rechtsfolgen nicht deutlich vor Augen führen.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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