Befristete Arbeitsverträge – Welche Änderungen sind geplant?

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Ca. 8 Prozent aller Arbeitnehmer arbeiten in befristeten Arbeitsverhältnissen.

Hiervon sind vor allem Berufsanfänger sowie wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten überdurchschnittlich betroffen.

Gegenwärtig ist die zeitliche Befristung eines Arbeitsvertrages ohne einen im Gesetz genannten rechtfertigenden Grund (sogenannte sachgrundlose Befristung) bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. In diesem Zeitraum darf der befristete (erste) Arbeitsvertrag bis zu dreimal verlängert werden. Für Start-Ups gilt eine vierjährige Gesamtdauer mit mehr Verlängerungsmöglichkeiten.

Für Befristungen mit einem gesetzlichen Rechtfertigungsgrund, z. B. bei nur vorübergehendem betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung, in Vertretungsfällen oder zur Erprobung, gilt die zweijährige Höchstgrenze nicht.

Die Große Koalition möchte die bestehenden Möglichkeiten der Befristung einschränken.

Die sachgrundlose Befristung soll nur noch für maximal 18 Monate zulässig sein. Ein befristeter Arbeitsvertrag soll ohne Sachgrund nur noch einmal statt bis zu dreimal verlängert werden dürfen.

Auch eine wiederholte Befristung von Arbeitsverträgen mit Sachgrund soll nicht mehr unbegrenzt möglich sein. Bestanden hier mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von mindestens fünf Jahren, ist nach den Plänen der Großen Koalition eine weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses auch mit Sachgrund nicht mehr zulässig.

Bei den oben genannten Plänen handelt es sich zunächst nur um politische Vereinbarungen der Koalitionspartner. Es bleibt daher die konkrete gesetzliche Ausgestaltung durch die neue Regierung abzuwarten, die zudem durch den Bundestag beschlossen werden muss.

Egal, welche gesetzlichen Regelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen in Zukunft konkret gelten werden:

Auch zukünftig ist zu beachten, dass eine Klage auf gerichtliche Feststellung des unbefristeten Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über das letzte Befristungsende hinaus (sogenannte Entfristungsklage) innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der letzten Befristung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss.


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