Tresordiebstahl mit echtem Schlüssel – Kein Versicherungsschutz

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Wer fahrlässig den Diebstahl der eigenen Wohnungs- und Tresorschlüssel ermöglicht, hat keinen Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn mit diesen gestohlenen Schlüsseln in die Wohnung eingedrungen und Inventar aus der Wohnung und dem Tresor gestohlen wird.


Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen: IV ZR 118/22) entschieden.


Im Streitfall hatte der Versicherungsnehmer nach eigener Behauptung seine Wohnungs- und Tresorschlüssel zusammen mit Rechnungen, die seine Wohnanschrift enthielten, in seiner Aktentasche aufbewahrt und die Aktentasche von außen sichtbar in seinem Pkw liegen lassen, als er den Pkw verließ. Anschließend seien Wohnungs- und Tresorschlüssel aus dem Pkw gestohlen und zur Öffnung seiner Wohnung sowie des dort befindlichen Tresors benutzt worden. Aus dem Tresor in der Wohnung seien Wertgegenstände und Bargeld in Höhe von über 64.000 € gestohlen worden.


Das Landgericht und das Berliner Kammergericht hatten die Klage des Versicherungsnehmers jeweils abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen nunmehr bestätigt.


Nach den vereinbarten Hausrats-Versicherungsbedingungen war nicht nur der „klassische" Einbruchdiebstahl versichert.


Es bestand aufgrund der sogenannten „erweiterten Schlüsselklausel" auch Versicherungsschutz für den Fall, dass der Täter mittels richtiger Schlüssel in einen Raum eines Gebäudes eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl und Raub an sich gebracht hat, oder wenn der Täter mittels richtiger Schlüssel in einen Raum eines Gebäudes eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat.


In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall konnte der Versicherungsnehmer nicht beweisen, dass seine Wohnungs- und Tresorschlüssel aufgrund eines Einbruchs aus seinem Pkw gestohlen wurden. Dem Versicherungsnehmer gelang es nämlich nicht nachzuweisen, dass er seinen Pkw beim Verlassen ordnungsgemäß verschlossen hatte. Einbruchsspuren waren am Fahrzeug nicht vorhanden.


Der Bundesgerichtshof bestätigte ferner, dass das Belassen der Schlüssel in der von außen sichtbar im Pkw liegenden Aktentasche fahrlässig war und somit den Schlüsseldiebstahl aus dem Fahrzeug fahrlässig ermöglicht hat.


Im Ergebnis bleibt der Versicherungsnehmer damit auf seinem Schaden sitzen.


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