Befristetes Arbeitsverhältnis muss gut begründet sein

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Arbeitgeber können Arbeitnehmer befristet einstellen, um damit einen kurzfristig erhöhten Bedarf an Arbeitskräften in ihrem Betrieb abzudecken.

Ein derartiger vorübergehender betrieblicher Bedarf muss aber klar absehbar und gut begründet sein, wird die vorübergehende Mehrarbeit nicht ausreichend begründet, kann dies zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages führen. In diesem Sinne hat das Landesarbeitsgericht Hamm in dem Verfahren Az.: 17 Sa 172/17 entschieden.

Voraussetzung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen eines vorübergehenden Bedarfs ist, dass mit einiger Sicherheit nach Ablauf der Vertragszeit der Bedarf nicht mehr existieren wird. Hierfür fordert das Gericht, dass der Arbeitgeber eine Prognose der Auftragslage mit konkreten Anhaltspunkten erstellt. Unterlässt der Arbeitgeber dies, führt dies zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages. Die bloße Ungewissheit, ob es nach Ablauf der Befristung noch genügend Arbeit geben wird, um die Arbeitnehmer noch weiter beschäftigen zu können, erachtet das Gericht für nicht ausreichend, um damit ein befristetes Arbeitsverhältnis begründen zu können. Andernfalls würde nämlich der Arbeitgeber das ausschließlich ihn treffende Unternehmerrisiko auf die Beschäftigten abwälzen, was unzulässig sei. Erst recht gelte das, wenn die Beschäftigten nicht nur in dem Bereich tätig seien, für den sie wegen der bestehenden Mehrarbeit eingestellt worden sind, sondern auch noch andere Aufgaben wahrnehmen, die von dem damaligen anfänglichen Mehrbedarf gar nicht betroffen waren.


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