Befristung bis Renteneintritt – Verlängerung zulässig

  • 1 Minuten Lesezeit

Viele Arbeitsverträge und auch Tarifverträge enthalten die Regelung, dass das Arbeitsverhältnis mit Eintritt in die Rente endet. Diese Regelung kann unterschiedlich formuliert und ausgestaltet sein. Grundsätzlich ist diese Regelung wirksam. Das Arbeitsverhältnis ist dann befristet und endet automatisch, wenn der/der Arbeitnehmer/in die Altersrente bezieht und das dafür notwendige Alter erreicht.

Fehlt eine solche Regelung im Arbeitsvertrag, kann der/die Arbeitgeber/in nicht deswegen kündigen, weil der/die Arbeitnehmer/in das Rentenalter erreicht hat oder die Rente tatsächlich bezieht. Der (mögliche) Renteneintritt ist kein anerkannter Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Dies ist in § 41 Sozialgesetzbuch (SGB) VI ausdrücklich bestimmt.

Für Arbeitgeber/innen ist es daher äußerst sinnvoll, eine entsprechende Befristung zum Renteneintritt zu vereinbaren.

Wenn das Arbeitsverhältnis eine Befristungsregelung enthält und damit zum Renteneintritt endet, kann das im Einzelfall unerwünscht sein. Der/die Arbeitnehmer möchte ggf. noch weiterarbeiten. Der/die Arbeitgeber/in möchte die Erfahrung und Kompetenz des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin ggf. weiter nutzen.

Es kommt dann in Betracht, dass das Arbeitsverhältnis durch Vereinbarung über den Renteneintritt hinaus verlängert wird. Diese Verlängerung kann befristet erfolgen, und zwar auch mehrfach hintereinander. Auch dies ist in § 41 SGB VI geregelt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Wirksamkeit einer solchen befristeten Verlängerung über das Rentenalter hinaus bestätigt (Urteil von 19.12.2018, 7 AZR 70/17).

Vorsorglich sollte aber auf Folgendes geachtet werden:

a) Die befristete Verlängerung muss vereinbart werden, bevor das Arbeitsverhältnis „eigentlich“ endet (also vor dem Renteneintritt).

b) Die Verlängerungsvereinbarung sollte keine weiteren Vertragsänderungen (Änderung der Arbeitszeit, Änderung der Vergütung etc.) enthalten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mathias Wenzler

Beiträge zum Thema