Befristung von Arbeitsverhältnissen: Nach 22 Jahren braucht's keinen Grund

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Die Zahl der befristeten Arbeitsverträge ist nach wie vor hoch: mehr als 2 von 5 Einstellungen erfolgen zunächst befristet. Den größten Teil davon machen Stellen aus, die Arbeitgeber ohne Angaben von Gründen von vorneherein befristen. Diese sogenannten sachgrundlosen Befristungen sind bei demselben Arbeitgeber genau nur einmal und bis zu einer maximalen Dauer von 2 Jahren zulässig. So sieht es das in § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung vor, um sogenannte Kettenbefristungen zu vermeiden.

Ausnahmen von diesem Grundsatz gäbe es nur selten, urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juni 2018, und entschied, dass die Arbeitsgerichte den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur in ganz engen Grenzen einschränken dürfen. Laut BVerfG etwa dann, wenn das generelle Verbot der erneuten sachgrundlosen Befristung für den Arbeitgeber unzumutbar ist. 

Das Bundesarbeitsgericht hat nun seiner Entscheidung vom 21.08.2019 (Aktenzeichen: 7 AZR 452/17) eine solche Ausnahme gefunden:

Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, ist eine sachgrundlose Befristung auch ein zweites Mal zulässig.  Eine konkrete Schwelle setzten die Erfurter Richter nicht fest. Nach dem Verlauf der Verhandlung könnte sie aber bei 20 Jahren liegen.

Es bleibt damit festzuhalten, dass nach Ablauf von zwei Jahren erneute sachgrundlose Befristungen nur in ganz engen Grenzen zulässig sind. Arbeitgeber sollten daher genau prüfen, ob die Vereinbarung einer sachgrundlose Befristung im konkreten Fall zulässig ist. Arbeitnehmer, die von einem solchen Fall betroffen sind, können sich hiergegen mit einer sog. Entfristungsklage wehren. Eine solche Klage ist darauf gerichtet, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Befristung feststellt, das Arbeitsverhältnis damit unbefristet fortbesteht.

BAG, Urteil vom 21.08.2019, Az. 7 AZR 452/17


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