Veröffentlicht von:

Befristung von Arbeitsverhältnissen – Was muss ich beachten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Fast jedes zehnte Arbeitsverhältnis ist heutzutage ein befristetes. Statt durch Kündigung endet es mit Ablauf einer vereinbarten Frist oder Erreichung eines vertraglichen Zwecks. Alles, was es dazu zu wissen gibt und insbesondere auch, wie lange ein befristetes Arbeitsverhältnis maximal befristet werden kann, im Folgenden:

Arten der Befristung: zeitlich oder zweckgebunden

Befristete Arbeitsverhältnisse können entweder zweckgebunden oder zeitlich befristet sein. Sind sie zweckgebunden, so enden die Arbeitsverhältnisse mit der Erreichung des Zweckes. Bei zeitlicher Befristung enden sie hingegen mit Ablauf der Zeit.

Arten der Kündigung: Außerordentliche Kündigung möglich, ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht

Eine außerordentliche (= fristlose) Kündigung ist bei   befristeten Arbeitsverhältnissen ebenso möglich wie bei unbefristeten. Im Unterschied zu einer ordentlichen Kündigung bedarf diese jedoch einen wichtigen Grund und muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen, die diesen begründen, erklärt werden.

Anmerkung: Zu den gesamten Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung siehe https://www.anwalt.de/rechtstipps/ausserordentliche-kuendigung 

Um das befristete Arbeitsverhältnis hingegen durch  Erklärung einer ordentlichen Kündigung wirksam beenden zu können, muss die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung  grundsätzlich vereinbart sein. Vergewissern Sie sich also genau, ob Ihr Arbeitsvertrag eine solche Option vorsieht! Ausnahmsweise ist eine ordentliche Kündigung jedoch dann möglich, wenn das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für eine längere Zeit als fünf Jahre eingegangen worden ist. Dafür muss das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung jedoch schon fünf Jahre lang bestanden haben und es gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten.

Anmerkung: Zu den gesamten Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung siehe https://www.anwalt.de/rechtstipps/ordentliche-kuendigung.

Voraussetzung für ein befristetes Arbeitsverhältnis: schriftlich und grundsätzlich Bestehen eines sachlichen Grundes

Zur Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden. Dies umfasst auch, dass die Befristung schriftlich vereinbart worden ist.

Meint also Ihr Arbeitgeber mündlich, dass Ihr Arbeitsverhältnis übrigens bloß befristet sein soll, ist diese Vereinbarung unwirksam. Stattdessen besteht dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis!

Weiter muss grundsätzlich ein sachlicher Grund bestehen. Grundsätzlich meint, dass auch Ausnahmen existieren. Liegt eine solche vor, ist das Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht notwendig ist, damit das befristete Arbeitsverhältnis wirksam ist (dazu sogleich mehr). 

Ein möglicher sachlicher Grund ist etwa der, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Sind Sie beispielsweise zur Mitarbeit in einem zeitlich befristeten Forschungsprojekt angestellt, so endet Ihr Arbeitsverhältnis mit Ende des Forschungsprojektes (Für Interessierte: Viele, aber nicht alle zulässigen sachlichen Gründe sind in § 14 Abs.1 TzBfG zu finden).

Wenn kein sachlicher Grund vorliegt: Befristung bis maximal zwei Jahre möglich oder Arbeitnehmer älter als 58 Jahre

Besteht zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis und haben Sie nach langer Recherche festgestellt, dass hinsichtlich Ihres Arbeitsverhältnisses kein sachlicher Grund vorliegt, so kann es dafür eine ganz einfache Erklärung geben: Es gibt keinen sachlichen Grund! 

Ohne sachlichen Grund kann ein Arbeitsverhältnis auch ausnahmsweise wirksam befristet werden

Zum einen ist das möglich, wenn die Befristung nicht mehr als zwei Jahren beträgt. Dafür muss das Arbeitsverhältnis erstmalig sein. Eine vorherige Beschäftigung darf also nicht mehr als drei Jahre zurückliegen.

Ist ein Arbeitnehmer älter als 58 Jahre, kann zum anderen ein Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund befristet werden.

Ihr Experte

Sind sich unsicher, ob ein sachlicher Grund besteht oder ihr Arbeitsverhältnis sogar eigentlich unbefristet ist? Die Kanzlei Hauptmann-Uhl aus dem Herzen Göppingens unterstützt Sie bei der Beantwortung dieser Frage. Unser erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt im Arbeitsrecht, Herr Klaus Uhl, sorgt so dafür, dass Sie rechtliche Sicherheit und Klarheit um Ihre gegenwärtige und zukünftige berufliche Zukunft bekommen.

Foto(s): https://pixabay.com/photos/hourglass-time-rock-stone-7704149/

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Klaus Uhl

Beiträge zum Thema