Befristung von E-Sport-Verträgen – zulässig wie im Profisport?

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Befristete Verträge im E-Sport.

Die meisten Arbeitsverträge von E-Sportlern sind befristet. Je nach Alter und Perspektive der Profi-Gamer reichen die Befristungen von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren. Während solche Verträge im analogen Profisport als zulässig angesehen werden, ist die Frage der Rechtmäßigkeit von Befristungen im E-Sport noch ungeklärt. Dabei sind die Gemeinsamkeiten nicht zu übersehen…


E-Sport: Das Befristungsrecht gilt auch im Gaming

In kaum einer Sportart ist die Fluktuation so hoch wie im E-Sport. Das Durchschnittsalter der Profi-Gamer liegt bei rund 25 Jahren. Um in Wettbewerben und Turnieren möglichst flexibel und erfolgreich zu bleiben, arbeiten die E-Sport-Vereine (Clans) mit befristeten Verträgen.

Die Zulässigkeit solcher Befristungen regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dieses gilt auch für angestellte E-Sportler, sobald sie E-Sport nicht nur als reines Hobby ausüben. Wird das Gaming nämlich mit wirtschaftlichen Absichten betrieben und sind die E-Sportler weisungsabhängig in die betriebliche Organisation der Clans eingegliedert, gelten sie rechtlich als Arbeitnehmer.


Grundsatz: Sachgrundlose Befristung bei E-Sportlern nur für 2 Jahre

Mit dem Befristungsrecht wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Arbeitgeber das strenge Kündigungsschutzgesetz durch kurz befristete Arbeitsverträge umgehen. Deshalb ist die Zulässigkeit von Befristungen eingeschränkt:

Ohne einen sachlichen Grund dürfen Arbeitsverhältnisse nur bis zur Dauer von maximal zwei Jahren befristet werden. Innerhalb dieses Zeitraums darf die Befristung höchstens drei Mal verlängert werden. Im Sportbereich wäre diese Begrenzung nicht sachgerecht, da gerade junge Talente erst entwickelt werden müssen.

Daher ist im analogen Profisport anerkannt, dass die „Eigenart der Arbeitsleistung“ von Sportlern nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TzBfG eine Befristung über den Zweijahreszeitraum hinaus rechtfertigt.


Befristungen zulässig: Im klassischen Sport greift ein Sachgrund

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.01.2018 - Az.: 7 AZR 312/16 entschieden, dass im Profifußball ein Sachgrund für die Befristung von Spielerverträgen angenommen werden kann. Die Richter argumentierten mit den tatsächlichen Besonderheiten des Profifußballs.

Die Befristung von Arbeitsverträgen im Fußball ist zulässig.

Von den Spielern werde erwartet, dass sie stetig Höchstleistungen erbringen. Zudem sei es notwendig, dass die Vereine ihre Kader flexibel zusammenstellen können, um sportlich konkurrenzfähig zu bleiben. Außerdem bestehe ein umfassend reguliertes Transfersystem mit bestimmten Transferperioden, dem mit einer Befristung am besten begegnet werden könne. Aus Sicht des Publikums bestehe zudem ein Bedürfnis nach Abwechslung.

Aufgrund dieser Besonderheiten bejahte das Bundesarbeitsgericht die für einen Befristungsgrund erforderliche Eigenart der Arbeitsleistung.


Übertragung der Befristungsregelungen auf den E-Sport möglich

Analysiert man die Begründung des Bundesarbeitsgerichts zum Fußball genau, wird schnell deutlich, dass sich die meisten Argumente auf den E-Sport übertragen lassen.

Wie von Profifußballern wird auch von E-Sportlern eine permanente Höchstleistung erwartet. Das wettkampfmäßige Spielen von Videospielen erfordert ein hohes Maß an Schnelligkeit, Präzision und einer Aufmerksamkeit. Gerade die notwendigen Reaktionsgeschwindigkeiten erreichen primär Spieler jüngeren Alters. Auch wenn das Verletzungsrisiko geringer ist als im analogen Sport, ist das Verlangen von Höchstleistungen mit diesem vergleichbar. Die Clans haben wie klassische Sportvereine ein berechtigtes Interesse daran, ihre E-Sport-Teams flexibel aufzustellen und sie an neue Wettbewerbsbedingungen anzupassen.


Transfermarkt im E-Sport kann Befristung rechtfertigen.

Anders als etwa im Fußball existiert bis dato allerdings in vielen E-Sport-Segmenten (noch) kein E-Sport-Transfermarkt mit festgelegten Wechselperioden. Insofern ist eine Vergleichbarkeit in diesen Bereichen nicht gegeben. Das Interesse des Publikums an Abwechslung ist hingegen ebenso gegeben wie bei den klassischen Sportarten. Unerheblich ist demgegenüber, dass E-Sport bis heute noch nicht als offizielle Sportart anerkannt. Denn darauf stellt das Bundesarbeitsgericht gerade nicht ab.

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass E-Sport in den entscheidenden Punkten mit klassischen Sportarten vergleichbar ist. Es ist daher nur überzeugend, den Befristungsgrund der Eigenart der Arbeitsleistung auch im E-Sport zu bejahen.


Fazit: Befristungen im E-Sport zulässig

Im Ergebnis ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit E-Sportlern auch für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre zulässig. Dies dürfte in Zukunft noch deutlicher werden, wenn sich im wachsenden E-Sport-Segment noch Transfermärkte etablieren. Trotz der Zulässigkeit der Befristung sollten die Arbeitsverträge von Profi-Gamern detailliert und rechtssicher gestaltet werden. Dabei helfen erfahrene Rechtsanwälte für Arbeitsrecht, die mit den Besonderheiten des E-Sports vertraut sind.

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