Begleiteter Umgang - was ist das?

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Immer wieder kommen in meiner Kanzlei Fälle vor, in denen der Umgang mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt besonders schwierig ist. Beispiele hierfür sind ein langer Abbruch des Kontakts. Auch bei der Gefahr der Kindesentführung und bei nachgewiesenem sexuellen Missbrauch durch den Umgangsberechtigten kann es – wenn überhaupt – nur einen begleiteten Umgang geben. Der begleitete Umgang soll allerdings nicht über einen längeren Zeitraum dauern. Die Beteiligten sollen lernen, den Umgang wieder in eigener Verantwortung zu gestalten. Für den Umgangsberechtigten ist ein begleiteter Umgang doch eine erhebliche Einschränkung.

Deshalb ist der begleitete Umgang nur auf wirklich schwerwiegende Fälle zu beschränken. Über allem steht das Kindeswohl. Das Gericht und die Sachverständigen werden also bei der Anordnung eines begleiteten Umgangs nur darüber entscheiden, ob der Umgang dem Wohle des Kindes dient und wenn ja, wie er auszuüben ist. Begleitet werden kann der Umgang entweder von einem Elternteil selbst (was jedoch die Ausnahme ist) oder von einer dritten Person, wie zum Beispiel der Großmutter, einem Mitarbeiter des Jugendamtes oder des Mütterzentrums. Nur als allerletztes Mittel darf der Umgang ganz ausgeschlossen werden. Hier prüfen die Gerichte aber auch sehr streng, wie lange ein solcher Ausschluss dem Wohl des Kindes dient. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an Ihre Rechtsanwälte, Dr. Sonntag Rechtsanwälte, in Fürth.


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