Begrenzung der Abmahnkosten im Urheberrecht - Verfassungsbeschwerde erfolglos

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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen § 97a II UrhG richtete, nicht zur Entscheidung angenommen.

Seit 1. September 2008 ist die neue Vorschrift des § 97 a II Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Kraft. Die Regelung beschränkt den Anspruch eines Rechteinhabers auf Erstattung seiner Anwaltskosten für eine anwaltliche Abmahnung von Verletzungen von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz in einfachen Fällen auf 100 €.

Gegen diese gesetzliche Regelung hat einen eBay-Verkäufer, dessen Produktfotos in seinem ebay-Shop von anderen eBay-Mitgliedern für eigene Auktionen verwendet werden, Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Der „Powerseller" hat als Fotograf an den professionell erstellten und bearbeiteten Fotos Rechte aus § 72 UhrG. Wegen der Verletzungen dieser Rechte hatte er einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz beauftragt. Wenn es sich bei den Verletzungen um einfache Fälle gemäß § 97a II UrhG handelt, muss der Fotograf damit rechnen, dass die ihm entstandenen Anwaltskosten nur in Höhe von 100 € vom Verletzer zu erstatten sind und er somit einen Großteil der Anwaltskosten, die sich aus dem Gegenstandswert errechnen, selbst tragen muss.

Nach seiner Auffassung verletzt § 97a II UrhG den Rechteinhaber in seinem Grundrecht am geistigen Eigentum. Zudem wurde vom Fotografen die Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung angegriffen. Zudem wurde kritisiert, dass die Norm Missbrauch nicht wirklich eindämme und die Tatbestandsmerkmale schwammig seien.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen, weil der eBay-Verkäufer nicht einen einzigen Fall benannte, indem er konkret betroffen war.

Inhaltlich muss sich das Verfassungsgericht somit nicht mit Verfassungsgemäßheit von § 97a II UrhG beschäftigen.

Hinsichtlich der Altfälle wies das Verfassungsgericht auf die Möglichkeit einer verfassungsgemäßen Auslegung von § 97a II UrhG hin. Dies bedeutet, dass Abmahnungen, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a II UrhG begonnen wurden, keine Deckelung der Erstattung von Dach entstandenen Anwaltskosten gilt (BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010 - 1 BvR 2062/09).

Die Regelung des § 97 a UrhG lautet:

§ 97a Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Ihr Ansprechpartner in Fragen des Urheberrechts:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.

Urheberrecht , Presse- und Medienrecht, Verlagsrecht, Mietrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht

Telefon: 0341/22 54 13 82

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