Behandlung eines Glioblastoms mit dem Arzneimittel Bevacizumab (Avastin)

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Glioblastom ist der häufigste maligne Hirntumor im höheren Lebensalter mit einer sehr schlechten Prognose. Die Standardtherapie besteht aus einer operativen Entfernung der Tumormasse, einer Strahlentherapie und einer Chemotherapie mit Temozolomid. 

Das LSG NRW hat mit Beschluss vom 10.1.2022 - L 5 KR 1098/21 B ER seine Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 4.8.2021 bestätigt. Beide Beschlüsse haben wir in Fortbildung der Rechtsprechung erwirkt, da  die gesetzlichen Krankenkassen immer wieder das Vorliegen einer Notstandsituation im Sinne von § 2 Ia SGB V verneinen und somit diese teure Therapie nicht bewilligen.

Besonderheit in dem vorliegenden Fall ist, dass der Senat eine Notstandssituation als glaubhaft erachtet hat, ohne dass zunächst ein etwaiger weiterer Tumorprogress während der Fortführung der der CCNU-Therapie hätte abgewartet werden müssen.

Nach wie vor liegen zur Überzeugung des Senats auch hinreichende Indizien für eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 SGB V bei Behandlung eines Glioblastom Rezidivs mit Bevacizumab vor. Diese Einschätzung stützt der Senat nicht nur auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte. Vielmehr deuten neuere Studien in die Richtung, dass die Behandlung zumindest zu einer Verlängerung des progressionsfreien Überlebens (PFS - progression free survival), eventuell sogar zu einer Verbesserung des Gesamtüberlebens führen kann (vergleiche die im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 08.09.2021 – L 10 KR 94 / 21 B ER – zitierten Studien).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Schäfer

Beiträge zum Thema