Behandlung schriftlicher Einlassung eines Angeklagten

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Ein Angeklagter, welcher sich nicht zur Sache eingelassen hat, jedoch dem Gericht ein Schriftstück hat zukommen lassen, in welchem er zu Teilaspekten der Anklage – bestreitend - Stellung genommen hat, kann nicht darauf dringen, dass dieses in der Hauptverhandlung im Wege des Urkundsbeweises verlesen wird.


Einen entsprechenden Verlesungsantrag des Angeklagten hatte die Strafkammer abgelehnt. Der BGH bestätigte diese Auffassung auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 27.03.2008 zum Aktenzeichen 3 StR 6/08. Da das Schreiben lediglich eine bestreitende Einlassung zur Sache enthielt, war der Verlesungsantrag nicht als Beweisantrag zu behandeln. Die Sacheinlassungen des Angeklagten gehören als solche nicht zur formellen Beweisaufnahme und stellen daher auch kein Beweismittel im technischen Sinne dar. Sie können lediglich durch Vernehmung des Angeklagten nach den Regelungen der StPO in die Verhandlung eingeführt werden. Dies erfolgt ausschließlich durch eine mündliche Befragung, die gleichfalls mündlich zu beantworten ist. Anderes liefe auf die Einräumung eines Wahlrechtes zwischen mündlicher und schriftlicher Einlassung hinaus und würde damit zu einer Umgehung der in den §§ 243 Abs. 4, 136 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehenen Form der Einlassung und damit zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Strafverfahrens führen.


Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde hierbei nicht verletzt, da das Gericht das Schreiben zur Kenntnis genommen hatte und gemäß § 244 Abs. 2 StPO lediglich verpflichtet war, seine Beweiserhebung auch auf den Inhalt zu erstrecken, soweit dieser Anhaltspunkte für eine weitere Sachaufklärung geboten hätte oder aber, sofern gerade die in der schriftlichen Einlassung bezeichneten Tatsachen – wie etwa im Falle eines Geständnisses – als Grundlage des Urteilsspruches herangezogen werden sollten. Dies war vorliegend bei dem allein bestreitenden Inhalt des Tatvorwurfes jedoch nicht der Fall.


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