Behandlungsfehler bei Leistenbruch

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Unterläßt ein Kinderchirurg bei der Operation eines Leistenbruchs bei einem Säugling die gleichzeitige operative Korrektur eines Hodenhochstandes, ist dies ein grober Behandlungsfehler, der zur Beweislastumkehr hinsichtlich einer Schädigung des betreffenden Hodens führt.

Der Chirurg haftet für die Zeugungsunfähigkeit des Verletzten, die dadurch herbeigeführt wird, daß ein Zweitschädiger auch noch den anderen Hoden verletzt.

Wird ein Patient, der bereits zwei Mal an einem Leistenbruch operiert wurde, nicht über das mit einer erneuten Operation verbundene erhebliche Risiko des Eintritts von Impotenz aufgeklärt und verwirklicht sich dieses Risiko, haftet der Arzt.

Behandlungsfehler bei Leistenbruch

Ein Netztransplantat, das bei einer Operation in der Leiste eingebracht wird, darf nicht unterhalb des Leistenbandes mit Klipps befestigt werden. Dies widerspricht dem ärztlichen Standard. Bei einer durch die fehlerhafte Klippsetzung verursachten Schädigung des Nervus femoralis haftet der Arzt.

Vor einer Leistenbruchoperation ist der Patient über das Risiko einer Hodenatrophie und das mögliche Auftreten eines Schmerzsyndroms aufzuklären. Der Hinweis im Aufklärungsbogen „Hodenschwellung und Durchblutungsstörung des Hodens“ wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht gerecht, weil das Risiko einer dauerhaften Verkleinerung des Hodens und andauernder Leistenschmerzen nicht erkennbar wird.

Erkennt der Arzt infolge einer grob fehlerhaften Diagnose einen eingeklemmten Leistenbruch nicht und unterbleibt deswegen die sofortige Einweisung in ein Krankenhaus, so hat der Arzt zu beweisen, daß der grobe Behandlungsfehler für den im Zusammenhang mit der verspäteten Operation eingetretenen Tod des Patienten nicht ursächlich geworden ist.

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