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Behindertentestament und Testamentsvollstreckung

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Im vorliegenden Fall wurde ein Behindertentestament zu Gunsten von drei Kindern erstellt, wobei zwei der Kinder behindert sind. Eines davon stand unter Betreuung. Die Kinder wurden jeweils mit 18 Prozent des Nachlasses bedacht, das dritte, nicht behin-derte Kind, mit 64 Prozent des Nachlasses. Für die Erbanteile der behinderten Kinder wurde die Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, wobei genaue Anordnungen der Vollstreckungstätigkeiten unterblieben. Außerdem wurde es dem Nacherben ge-stattet, Nutzungen aus dem Vorerbe zu entnehmen. In dem Testament wurde nicht geregelt, wie die behinderten Kinder versorgt werden sollen. Sodann wurde die Be-treuervergütung durch die Landeskasse bezahlt. Die Landeskasse forderte dann auf Grund Sittenwidrigkeit des Testaments die Zahlung von dem betroffenen Kind zurück, mit dem Hinweis, dass wegen der Sittenwidrigkeit des Testaments die gesetzliche Erb-folge gelte und der Betroffene somit über ausreichend Vermögen verfüge. Die Sitten-widrigkeit beruhe insbesondere darauf, dass aus dem Testament nicht hervor ginge, welchen Nutzen die Testamentsvollstreckung den beiden behinderten Kindern brin-gen soll, bzw. wie diese durch die Testamentsvollstreckung versorgt werden.

Der Bundesgerichtshof hat die Sittenwidrigkeit verneint. Er stärkt damit die Testierfrei-heit des Erblassers. Der Bundesgerichtshof stärkt zugleich die Stellung des Testa-mentsvollstreckers. Denn das Gericht verweist schlicht auf die bestehenden gesetzli-chen Regelungen der Testamentsvollstreckung, aus denen sich unzweifelhaft ergibt, dass der Testamentsvollstrecker befugt ist, aus dem Nachlass Erträge zu erwirtschaf-ten, und diese auch dem angemessenen Unterhalt der Erben zukommen lassen muss, wie es auch beispielsweise mit der Begleichung von fälligen Steuerschulden gilt. Da im vorliegenden Fall das Testament keine andere Anordnung getroffen hatte, geht das Gericht also von den gesetzlichen Anforderungen an die Testamentsvollstre-ckung aus, und bestätigt dies als ausreichend, um die Sittenwidrigkeit und die sitten-widrige Schädigung Dritter zu verneinen.


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