Bei einer Kreditkündigung durch die Bank ist die Vorfälligkeitsentschädigung i.d.R. unzulässig!

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Kann ein Verbraucher seinen Kredit nicht mehr zahlen, droht die Insolvenz. Die Bank wird aufgrund der Rückstände kündigen und die gesamte Restschuld einschließlich Verzugszinsen fordern. Unter Umständen treten Kosten aus einem Zwangsversteigerungsverfahren oder Rechtsanwaltskosten hinzu.

Das ist aber noch nicht alles. Banken verlangen nicht nur die Restschuld inkl. Zinsen und Kosten, sondern oft zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung. Bei langen Laufzeiten und hohen Krediten kann es um sehr viel Geld gehen.

Der Bundesgerichtshof hat die Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der Kündigung durch die Bank aber im Regelfall für unzulässig erklärt. Abgesehen von Verzugszinsen für verspätete oder ausgebliebene Ratenzahlungen steht der Bank kein weiterer Schadensersatz zu, insbesondere keine Vorfälligkeitsentschädigung. Dies hat der BGH jetzt mehrfach entschieden, zuletzt in BGH – XI ZR 103/15. Hier stellte der BGH fest:

 „§ 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vor-zeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.“

Für insolvente Verbraucher und Insolvenzverwalter bedeutet das: Findet sich in der angemeldeten Forderung der Bank, die auf eine Kündigung der Bank zurückgeht, eine Vorfälligkeitsentschädigung, spricht viel dafür, dass diese unzulässig ist und die Bank hierauf zu verzichten hat!

Wurde die Vorfälligkeitsentschädigung bereits bezahlt, kann sie zurückgefordert werden. Hierbei ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten. Wurde die Vorfälligkeitsentschädigung 2014 entrichtet, müssen bis zum 31.12.2017 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, so dies bisher nicht erfolgt ist.

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