Bei Lehrern kann der Besitz von Kinderpornografie zur Entfernung aus dem Dienst führen

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In dem zugrunde liegenden Fall war ein Lehrer wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu Geldstrafen von 40 und 20 Tagessätzen verurteilt worden. Die Entscheidungen waren jeweils im Strafbefehlswege ergangen, es gab also keine mündliche Verhandlung.

Allerdings hat das Verwaltungsgericht Freiburg im Nachgang zu dem Strafverfahren entschieden, dass der Beamte aus dem Dienst entfernt wird. Die Entscheidung wurde in der Rechtsmittelinstanz durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als rechtmäßig bestätigt.

Das Gericht argumentiert, dass der Beamte sich nicht achtungs- und vertrauenswürdig verhalten habe. Es laufe seinem Lehr- und Erziehungsauftrag zuwider, dass er Kinderpornografie besessen habe. Die Nachfrage nach kinderpornografischen Schriften führe dazu, dass sexueller Missbrauch von Kindern stattfinde. Das Gericht hat weiter entschieden, dass es unumgänglich sei, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Es sei den Eltern nicht zuzumuten, dass ein Lehrer ihre Kinder unterrichte, der Gefallen an der Darstellung sexuellen Missbrauchs zeige. Das Gericht hat die Therapie des Lehrers nicht als Grund gegen eine Nichtentfernung aus dem Dienst angesehen. Es hat argumentiert, dass der Ansehens- und Autoritätsverlust durch die Therapie nicht wieder rückgängig gemacht werden könne.

Fazit: Bei Verfahren wegen Besitzes von Kinderpornografie drohen schwere Folgen, auch neben der strafrechtlichen Verurteilung. Sollte gegen Sie wegen eines solchen Delikts ermittelt werden, so ist professionelle Verteidigung von Beginn an sinnvoll. Die Kanzlei Alexandra Braun ist schwerpunktmäßig in diesem Bereich tätig und im gesamten Bundesgebiet tätig.

Ihre

Alexandra Braun

Rechsanwältin/Strafverteidigerin

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