Beihilfe zum Betrug – Autos mieten und anschließend verkaufen

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Beihilfe

Nicht nur der Haupttäter kann bestraft werden, auch die Strafbarkeit für Gehilfen ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die Beihilfe ist in § 27 StGB normiert und besagt:

Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.“

Daraus ergibt sich, dass eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegen muss, zu  welcher der Gehilfe vorsätzlich eine Beihilfehandlung begangenen hat. Das „Hilfeleisten“ im Sinne des § 27 StGB ist als jedes Fördern der Haupttat zu verstehen. Probleme ergeben sich bei der Beihilfe vor allem bei dem Zeitpunkt der Hilfeleistung. Diskutiert wird dabei vor allem die Strafbarkeit der Beihilfe zwischen Vollendung und Beendigung einer Tat.

Beschluss des Bundesgerichtshofes

In seinem Beschluss vom 25. November 2021 hat der Bundesgerichtshof (4 StR 103/21) sich mit der Beihilfe beschäftigt und sich die Frage gestellt, ob die Haupttat bereits abgeschlossen ist.

Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt mieteten die Beteiligten des Angeklagten Autos, um diese im Ausland zu verkaufen. Dafür verschleierten sie die Herkunft der Mietautos. Die Aufgabe des Angeklagten war die Übermittlung von Daten zwischen den anderen zwei Beteiligten, sodass einer der beiden falsche Fahrzeugpapiere herstellen konnte.

Die Verurteilung des Landesgerichts Bochum hielt vor dem Bundesgerichtshof nicht stand. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg und führte zu einer Schuldspruchänderung.

Der Bundesgerichtshof führte an, dass Beihilfe nur dann geleistet werden kann, solange die Haupttat noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Wenn diese bereits beendet ist, kommt die Beihilfe nicht mehr in Betracht.

Beendung des Betruges

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes waren die Betrugstaten vorliegend schon vor der Datenübermittlung des Angeklagten beendet. Der Betrug war auf die Erlangung des Besitzes, nämlich der Mietwagen, gerichtet, sodass die Beteiligten des Angeklagten den vom Betrugstatbestand geforderten Vermögensvorteil bereits erlangt haben, nachdem der Vermieter ihnen die Mietwagen auslieh. Die Übermittlung der Daten führte somit nur noch zur Erschwerung der Rückerlangung des Besitzes durch den Berechtigten.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Betrug strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.

Foto(s): ©Adobe Stock/kerkezz

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