Beim Renovieren verletzt: Versicherungsfall?
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[image]Die Gefahr, dass ein Hauseigentümer einen Dritten bei Umbauarbeiten verletzt, fällt nicht in die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sondern in die Privathaftpflichtversicherung. Werden die eigenen vier Wände renoviert oder umgebaut, hat der Eigentümer oft das Gefühl, auf einer Baustelle zu leben. Dementsprechend gefährlich ist der Aufenthalt in den betroffenen Räumen manchmal auch. Wer beispielsweise beim Abschlagen alter Fliesen am Auge verletzt wird, kann grundsätzlich Schadensersatz vom Hauseigentümer verlangen.
Sohn bei der Hausrenovierung verletzt
Im konkreten Fall renovierte eine Frau ihre Wohnung und war gerade dabei, alte Fliesen von der Wand zu schlagen, als ihr Sohn den Raum betrat und von herumfliegenden Fliesen- und Putzstücken am Auge verletzt wurde. Er verlangte von seiner Mutter Schadensersatz, sodass die Frau von ihrer Haftpflichtversicherung eine Deckungszusage verlangte. Der Versicherer lehnte aber eine Zahlung ab, weil der Sohn bei ihm mitversichert sei, und verwies des Weiteren auf eine Einstandspflicht der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Der Streit landete schließlich vor Gericht.
Einstandspflicht der Privathaftpflichtversicherung?
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm lehnte eine Einstandspflicht der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ab. Immerhin hat die Frau nicht gegen Pflichten verstoßen, die sie gerade als Wohnungseigentümerin treffen, z. B. bauliche Instandhaltung oder Beleuchtung. Stattdessen muss jeder bei Renovierungsarbeiten aufpassen, dass niemand verletzt wird. Diese Pflicht hätte die Frau auch dann getroffen, wenn sie nicht die Wohnungseigentümerin gewesen wäre. Daher ist die Privathaftpflichtversicherung in solchen Fällen grundsätzlich einstandspflichtig.
Da der Sohn aber bei der Haftpflichtversicherung nach § 4 II Nr. 2a AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) als Angehöriger der Versicherungsnehmerin mitversichert war, lehnte das OLG im vorliegenden Fall auch eine Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung ab.
(OLG Hamm, Urteil v. 25.01.2012, Az.: 20 U 120/11)
(VOI)
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