Beitragspflicht im Fitnessstudio trotz pandemiebedingter Schließung?

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Müssen Fitnessstudios Beiträge für die Zeit pandemiebedingter Schließungen erstatten?

Durch den Lockdown mussten Fitnessstudios im Frühjahr 2020 sowie ab November 2020 aufgrund behördlicher Anordnung schließen, haben aber überwiegend für die Zeit weiter Mitgliedsbeiträge eingezogen. Zu Recht?

Hierüber wird in der juristischen Literatur und Rechtsprechung gestritten. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt bislang hierzu nicht vor.

Einige Stimmen vertreten die Auffassung, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage durch die behördliche Schließungsanordnung vorliegen würde, so dass die Verträge gem. § 313 BGB angepasst werden müssten. Die Anpassung erfolgt dann in der Weise, dass sich der Vertrag kostenlos um die Monate der Schließung, für die ja Beiträge gezahlt wurden, verlängert.

Gegen diese Art der Anpassung spricht, dass der Gesetzgeber im Frühjahr 2020 gerade für solche Fälle mit Art. 240 § 5 EGBGB eine sog. Gutscheinlösung eingeführt hat. Dem Verbraucher kann ein Gutschein über den Wert seiner gezahlten Beiträge ausgestellt werden, über den er selbst oder ein Dritter verfügen und diesen im Studio einlösen kann. Der Gutscheinwert ist insolvenzgesichert und nach dem 31.12.2021 auszahlbar, wenn er bis dahin nicht eingelöst wurde.

Aufgrund der gesetzlichen Sonderregel soll nach Meinung vieler Gerichte daher kein Raum für eine Vertragsanpassung in der Form der Verlängerung der Mitgliedschaft bestehen.

Allerdings vertritt das Amtsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 28.09.2020, Az.: 31 C 2036/20, die Auffassung, dass die Regelung in Art. 240 § 5 EGBGB verfassungswidrig ist und hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, welches bislang noch nicht entschieden hat.

Unterbreitet das Fitnessstudio kein ordnungsgemäßes Gutscheinangebot, kann das Mitglied die Monatsbeiträge für den Schließungszeitraum zurückfordern.

Dies hat das Amtsgericht Papenburg in seinem Urteil vom 10.12.2020, Az.: 3 C 337/20 ausführlich begründet. Das Urteil wurde in der Berufung vom Landgericht Osnabrück mit Entscheidung vom 09.07.2021, Az.: 2 S 35/21, bestätigt. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt.

Henrik Thiel

Rechtsanwalt

Foto(s): Henrik Thiel

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