Arbeitsrecht und Fußball

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Der Fußball beschäftigt längst nicht nur viele Fans, sondern auch immer wieder die Arbeitsgerichte.

Profifußballer sind – trotz teilweiser extrem hoher Bezahlung – grundsätzlich angestellte Arbeitnehmer der Vereine. Allerdings schließen die Vereine regelmäßig mit ihren Spielern befristete Verträge, um zum einen im Fall des Wechselwillens des Spielers während der Vertragslaufzeit Ablösesummen bekommen zu können, andererseits aber auch Spieler nicht bis zur Fußballerrente bezahlen zu müssen.

Nachdem das Arbeitsgericht Mainz entschieden hatte, dass diese Befristungen als sachgrundlose Befristungen unwirksam seien, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16.01.2018, 7 AZR 312/16, die bisherige Praxis gebilligt. Die Befristungen seien „wegen der Eigenart der Arbeitsleistung“ des Profifußballers gerechtfertigt und erfolgten somit doch aufgrund eines sachlichen Grundes. Diese Entscheidung sorgte natürlich für Erleichterung bei den Vereinen. Dem deutschen Fußball bleiben mit diesem Urteil kurzfristige außerplanmäßige Abschreibungen in Millionenhöhe sowie internationale Wettbewerbsnachteile erspart, die eingetreten wären, wenn Profifußballer in Deutschland– wie „normale“ Arbeitnehmer – mit kurzer Kündigungsfrist hätten kündigen und ablösefrei den Verein wechseln könnten, ohne an Vertragslaufzeiten gebunden zu sein.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte sich zudem jüngst mit der Frage beschäftigt, welchen Status Schiedsrichter haben und ob deren befristete Verträge mit dem DFB zulässig sind. Geklagte hatte ein Schiedsrichter, der von 2006 bis 2015 auf der Grundlage von 9 Rahmenverträgen, die jeweils auf eine Spielsaison (1 Jahr) befristet waren, für den DFB tätig war. Als er keinen neuen Rahmenvertrag mehr bekam, klagte er auf Feststellung eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses, da die Befristungen nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt wären.

Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15.03.2018, Az.: 9 Sa 1399/16, ab.

Die für die jeweilige Spielzeit abgeschlossenen Verträge seien Rahmenverträge für die – erst im Laufe der Saison – abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen Spiele. Der Rahmenvertrag begründet weder eine Verpflichtung, bestimmte Spiele zu pfeifen noch einen Anspruch des Schiedsrichters, ihm Spiele zuzuweisen. Diese Verträge seien daher keine Arbeitsverträge und unterliegen damit nicht der Befristungskontrolle der Arbeitsgerichte.

Die Schiedsrichter seien Selbständige, die pro Saison ein Grundhonorar von 69.000,00 EURO (FIFA/Bundesliga) und Einsatzhonorare von 5.000,00 EURO für jedes gepfiffene Bundesligaspiel erhalten.

Henrik Thiel

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


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