Fitnessstudio-Vertrag kündigen - was Sie wissen sollten!

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Verträge mit Fitnessstudios haben meistens einen negativen Ruf, denn oft sind die wichtigsten Bestandteile des Vertrags schwer verständlich oder im Kleingedruckten platziert und somit für den Kunden schwer erkennbar. Bei nicht rechtzeitiger Kündigung kommt es zu Vertragsverlängerungen und möglicherweise ungewollten Bindungen an das Fitnessstudio.

Damit ist ein vorzeitiges Auflösen, auch beim Vorliegen guter Gründe, eine Herausforderung.


Ordentliche Kündigung – Beendigung nach der vertraglichen Kündigungsfrist

Die wohl einfachste und verbreiteste Art einen Vertrag mit einem Fitnessstudio zu kündigen ist die ordentliche Kündigung. Gekennzeichnet ist die ordentliche Kündigung dadurch, dass kein Kündigungsgrund genannt werden muss, um wirksam zu kündigen. Zudem muss die ordentliche Kündigung innerhalb einer bestimmten Kündigungsfrist erklärt werden.

Meistens beträgt die Laufzeit von Fitnessstudio-Verträgen ein bis zwei Jahre, jedoch verlängert sich der Vertrag fast immer automatisch, wenn nicht zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.

Falls Sie ordentlich kündigen möchten, muss die Kündigung beim Fitnessstudio vor Ablauf der im Vertrag genannten Frist zugehen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags sind die Bestimmungen über die Laufzeit des Vertrags und die Kündigungsfrist aufgeführt. Zudem sollten auch die Formerfordernisse der Kündigung in den AGBs erhalten sein.

Wenn eine Kündigung in Textform anerkannt wird, reicht eine Kündigung per E-Mail aus. Dagegen muss per unterschriebenen Brief gekündigt werden, wenn nur die Schriftform akzeptiert wird.

Grundsätzlich ist es jedoch zu empfehlen, die unterschriebene Kündigung per Einschreiben zu versenden. Damit ist der Zugang immer nachweisbar.

Sowohl beim normalen Verschicken der Kündigung als auch auf elektronischen Weg können Beweisschwierigkeiten aufkommen, was zur Folge haben könnte, dass das Fitnessstudio den Zugang der Kündigung bestreiten kann.


Sonderkündigung – fristloses Beenden des Vertrags 

Vom Sonderkündigungsrecht können Sie nur Gebrauch machen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher die außerordentliche Kündigung begründet. Demzufolge müssen Tatsachen vorliegen, die das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen.

Zu beachten ist, dass der genannte wichtige Grund nicht aus der Sphäre des Kündigenden selbst stammen darf. Denn grundsätzlich liegt das Risiko für mögliche persönliche Lebensänderungen selbst beim Kündigenden und deckt das allgemeine Geschäftsrisiko ab. Doch gibt es natürlich auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Wenn der Grund für die Kündigung aus dem Lebensbereich des Kunden stammt, dieser den Umstand jedoch nicht beeinflussen kann, kann vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden.


Eine fristlose Kündigung wäre demnach z.B. begründet, wenn eine Erkrankung des Kunden vorliegt, die eine Sportunfähigkeit zur Folge hat.

Hier liegt der Grund natürlich weiter in der Sphäre des Kunden, jedoch kann die Inanspruchnahme der Leistung nicht mehr zugemutet werden, da der genannte Grund nicht in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt und dieser ihn nicht beeinflussen kann.

Besonders die Frage, ob ein Umzug ein wichtiger Grund zum fristlosen Kündigen darstellt, wird weiterhin häufig gestellt. Auch hier wird von der Rechtsprechung mehrheitlich vertreten, dass ein Umzug, der beruflich oder persönlich bedingt ist, in der Risikosphäre des Kunden liegt und damit keinen wichtigen Grund darstellt.

Eine außerordentliche Kündigung mit dem Grund eines Umzugs durchzusetzen ist demnach nur möglich, wenn außergewöhnliche Umstände hinzukommen, die der Kunde nicht vertreten kann.

Abschließend wichtig zu wissen ist, dass wenn man vom Sonderkündigungsrecht brauchen machen möchte, die Umstände, die zur Kündigung führen, glaubhaft dem Fitnessstudio darzulegen sind. Im oben genannten Fall wäre beispielsweise ein ärztliches Attest der außerordentlichen Kündigung beizulegen.


Falls Probleme bei der Kündigung ihres Fitnessstudio-Vertrag auftreten und Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne!


Ihre Rechtsanwältin

Marisa Scholten

Rechtsanwälte Andries & Collegen


Unser Service: kostenfreie & unverbindliche Ersteinschätzung.

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch unter 02151.583520



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