Beitragspflicht bei Corona-bedingtem Ausfall

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Aufgrund der aktuellen Lage schlossen erst freiwillig, seit dem 16.03.20 auf Weisung der Bundesregierung nun flächendeckend sämtliche Fitnessstudios, Turnvereine und Freizeiteinrichtungen, um eine weitere Verbreitung des Virus zu vermeiden. An sich auch klar nachvollziehbar. 

Doch stellt sich – in den ohnehin nun zu erwartenden wirtschaftlich geschwächten Zeiten – die Frage, was mit den zu zahlenden oder bereits eingezogenen Beiträgen ist, vor allem wenn die Zeit der Schließung noch länger anhalten wird, als zunächst angekündigt.

Von Seiten der Betreiber wird bislang meist nur um Verständnis geboten, eine große Fitnessstudiokette wirbt mit 2-mal kostenloser Körperfettanalyse zur Entschädigung oder einem Gutschein für Freunde. 

Doch ist das zulässig? Meiner Einschätzung nach nicht. 

Verträge über die Nutzung von Fitness- oder Freizeitanlagen sind regelmäßig mietvertraglichen Charakters, bei dem gegen Zahlung der entsprechenden Beiträge die Nutzung der Anlagen, Geräte und Kurse geschuldet wird. Ist dies nicht möglich, so entfällt auch die Zahlungspflicht, wie bei einer Mietwohnung, die etwa aufgrund eines großen Wasser- oder Schimmelschadens temporär nicht nutzbar ist.

Ein entsprechendes Synallagma, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, ist das was einem Vertrag grundsätzlich als prägendes Merkmal innewohnt und ihn gerade von anderen Rechtsgeschäften unterscheidet.

Auch ein Ausschluss der Rückzahlung von Beiträgen, etwa durch AGB, hält einer Inhaltskontrolle nicht statt. Es heißt ausdrücklich in § 308 Nr. 8 b) BGB, dass es unzulässig ist, eine Regelung in Geschäftsbedingungen aufzuführen, in dem sich die anbietende Vertragspartei das Recht einräumt, bei Nichtverfügbarkeit der Leistung auf die Erstattung der Gegenleistung des Vertragspartners zu verzichten.

Dementsprechend muss der Betreiber der Freizeiteinrichtung den geleisteten Betrag unverzüglich zurückerstatten oder Folgebeträge für den Zeitraum der Nichtnutzbarkeit stornieren.

Ein Verweis auf höhere Gewalt oder die ihm entstehenden laufenden Unkosten greift meiner Einschätzung nach nicht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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