Beitragsrecht - wer ist Beitragsschuldner?

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Teilweise verwundert es die Betroffenen, sie erhalten einen Beitragsbescheid für ein Grundstück, das sie schon längst verkauft haben. Dies kommt deshalb, weil die Beitragspflicht mit Abschuss der Maßnahme entsteht und es darauf ankommt, wer zum Zeitpunkt des Entstehens Eigentümer des Grundstücks war. Wird ein Grundstück nach entstandener Beitragspflicht veräußert, ist Beitragsschuldner trotzdem der (ehemalige) Eigentümer. Insoweit empfehlen sich Regelungen im Kaufvertrag, dass wenigstens privatrechtlich der Käufer den geforderten Betrag zu erstatten hat. Gegenüber der Gemeinde bleibt der ehemalige Eigentümer der Beitragsschuldner.

Auch kann der Fall eintreten, wonach der Erwerber ein günstiger Grundstück kauft und dann überrascht gleich einen Beitragsbescheid erhält. War die Anlage noch nicht endgültig hergestellt und ist die Beitragspflicht erst nach Eintragung ins Grundbuch entstanden, so muss der neue Eigentümer den Beitrag entrichten. Auch insoweit empfehlen sich Regelungen im Kaufvertrag, denn die Beitragsbelastungen sind meist sehr hoch.

Die Gemeinde muss nach Abschluss der Maßnahme nicht sofort abrechnen, sondern hat in der Regel vier Jahre Zeit bis Verjährung eintritt. Hierzu muss die Anlage aber endgültig hergestellt sein. Auch wenn die Straße befahrbar ist, kann es beispielsweise an der Straßenbeleuchtung oder einem im Grundbuch abgeschlossenen Erwerb fehlen. Dies kann das Anlaufen der Verjährungsfrist hemmen. Voraussetzung ist auch immer eine gültige Beitragssatzung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Praxis in Bayern für verfassungswidrig erklärt wonach die Gemeinde durch immer wieder aufgestellte ungültige Satzungen die Verjährungsfrist „ewig" hinausschieben konnte. Insbesondere der Vertrauensschutz steht dem entgegen. Ist ein Beitragsbescheid ergangen, so empfiehlt sich auch eine Prüfung, wann die Beitragspflicht entstanden ist und ob die Forderung ggf. verjährt ist.



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