Bekomme ich von meiner Versicherung einen Ausgleich für die Folgen der Corona-Krise?

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Es stehen einige Szenarien an - Quarantäne, Betriebsschließung -, in deren Folge die Frage entsteht „und wer zahlt jetzt dafür“?
Es gibt zwar Versicherungspolicen, die Ertragsausfälle aufgrund von Betriebsunterbrechungen durch das Risiko übertragbarer Krankheiten abdecken, der Standardfall ist dies nicht. Üblicherweise sind Ausfälle durch Brand, Diebstahl, Sturm oder sonstige Naturgefahren abgedeckt.

Trotzdem lohnt sich in bestimmten Bereichen ein genauerer Blick auf den Versicherungsumfang.

Betriebshaftpflicht

In den wohl eher seltenen Fällen, dass Sie als Unternehmer aus der Übertragung einer Krankheit in Anspruch genommen werden, so wäre im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Personenschaden mitversichert. Dabei muss aber nachgewiesen werden, dass die Übertragung weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Betriebsschließung

Es hängt vom Versicherungsvertrag und dem konkreten behördlichen Vorgehen im Schadensfall ab, ob die offizielle Schließung des Betriebes durch die zuständige Behörde oder etwa die Vernichtung von Waren und Vorräte zu einer Versicherungsentschädigung führt.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Die Betriebsunterbrechungsversicherung setzt voraus, dass als auslösendes Ereignis ein Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache vorliegt, der dann die Betriebsunterbrechung verursacht. Deshalb besteht aus dieser Versicherung kein Anspruch. Auch bei Lieferengpässen oder Ausfall von Lieferketten besteht kein Anspruch, da üblicherweise in den Versicherungsbedingungen Seuchen als Ursache für den Ausfall explizit ausgeschlossen sind.

Praxisausfallversicherung

Kommt es durch eine behördliche Anordnung zur Quarantäne, aufgrund derer Sie ihre Praxis schließen und ihre Tätigkeit nicht weiter ausüben können, besteht in den meisten Fällen Versicherungsschutz. Grundvoraussetzung hierfür ist aber, dass die Quarantäne durch die Behörde angeordnet ist. 

Bei einer Schließung der Praxis aus Vorsichtsmaßnahmen besteht kein Versicherungsschutz. 

Auch in Quarantäne-Fall ist die vereinbarte Karenzzeit zu berücksichtigen.

Selbst wenn auf den ersten Blick eine Leistung der Versicherung nicht in Betracht kommt, lohnt sich der Blick auf das "Kleingedruckte" durch den Fachmann. Denn nicht selten sind durch die Versicherer selbst oder auch Makler Zusatz- und/oder Spezialklauseln vereinbart worden, die dann doch zu einer Leistung führen.

Bleiben Sie gesund.

Stephan Wanninger, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master of Laws (LL.M) Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht


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