Beleidigung, § 185 StGB

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Voraussetzungen

Die Tathandlung, welche das Gesetz als Beleidigung umschreibt, besteht in einer Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung eines anderen Menschen. Kundgabe wiederum bedeutet, dass die Äußerung der Missachtung/Nichtachtung von einem anderen wahrgenommen werden kann. Als Taterfolg setzt die Beleidigung ferner voraus, dass sie auch tatsächlich wahrgenommen werden kann. Zweifelhaft ist dies somit in Fällen, in denen der Täter eine andere Sprache spricht als die Person, welche die Äußerung wahrnimmt.

Beleidigungen können in drei verschiedenen Formen begangen werden: Zum einen kann die Beleidigunggegenüber dem Betroffenen selbsterfolgen, sofern dieser sie auch zur Kenntnis nimmt und zudem deren Sinn auch erfassen kann. Zum anderen kann eine Beleidigung nach § 185 StGB auch inAbwesenheit des Betroffenen gegenüber einem Drittengeäußert werden. Hier muss der Dritte die Beleidung wahrnehmen. Schließlich erfüllen auchehrverletzende und zugleich unwahre Tatsachenbehauptungenden Straftatbestand der Beleidigung. Eine Tatsache ist ein sinnlich erfassbarer Vorgang oder Zustand der Gegenwart oder Vergangenheit, welcher dem Beweis zugänglich ist.

Entscheidend ist ferner, dass es sich um Werturteile handelt, also die gesprochenen Worte oder Handlungen bzw. Gestiken geprägt sind von einer subjektiven Stellungnahme des Dafür- oder Dagegenhaltens. Der Aussagende bringt also seine Wertung des Sachverhalts zum Ausdruck. Dabei sind Beleidigungen nicht nur Schimpfwörter oder ablehnende Bewegungen wie der Mittelfinger oder das „einen Vogel“ zeigen, sondern auch für sich genommen sachliche Worte können im Einzelfall ausreichend sein. „Du hast doch nicht ganz dicht“ oder „Du Dieb“ können mehrere Deutungsmöglichkeiten zulassen und sind ebenso zu interpretieren wie ungenaue Berufsbezeichnungen.

Der Täter muss die Beleidigung ferner auch vorsätzlichkundgetan haben. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Schließlich setzt der Tatbestand ein Handeln inrechtswidriger und schuldhafter Weisevoraus. Das Merkmal der Rechtswidrigkeit kann insbesondere in Fällen abgelehnt werden, in denen das Opfer in die Beleidigung einwilligt. Dies muss nicht explizit und ausdrücklich geschehen, sondern kann auch konkludent erfolgen. Konkludent bedeutet durch schlüssiges Handeln.

Ein weiterer Rechtfertigungsgrund findet sich in § 193 StGB. Danach entfällt eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (und übler Nachrede) in Fällen, in denen der Täter inWahrnehmung berechtigter Interessenhandelte. Solche liegen insbesondere vor bei tadelnden Urteilen über wissenschaftliche, künstlerische und gewerbliche Leistungen,  oder Äußerungen, welche zur Ausführung der Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden.


Straferwartung

Die Strafe der Beleidigung besteht in einer Geldstrafeoder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. bis zu zwei Jahren, sofern eine Beleidigung in tätlicher Form erfolgt ist.

Für Beleidigungen gilt die Besonderheit, dass diese strafrechtlich nur dann verfolgt werden können, wenn ein entsprechenderStrafantraggestellt wurde. Das Erfordernis hierfür ist § 194 StGB zu entnehmen. Antragsberechtigt ist in der Regel der Verletzte. Dies ergibt sich aus § 77 Absatz 1 Strafgesetzbuch. Bei der Beleidigung ist also derjenige zum Stellen des Strafantrages berechtigt, gegen den sich die Beleidigung richtet.

Verteidigung

Sofern Sie diese Situation trifft und gegen Sie wird wegen Beleidigung ermittelt, sollten Sie dies nicht verharmlosen. Je nach Tathergang, schwere der Beleidigung und dem persönlichen Strafregister kann eine Beleidigung durchausempfindliche Strafennach sich ziehen. Das Strafmaß einer Beleidigung liegt immerhin, wie oben bereits dargestellt, bei einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Mit einem strafrechtlich versierten Anwalt an Ihrer Seite sind Sie für derartige Situationen indes gewappnet.

Ihr Anwalt hat die Aufgabe, den Tatvorwurf durch Hinzuziehung von günstigen Begleitumständen für den Aussagenden mit einer Einstellung aus der Welt zu schaffen oder auf eine geringe Geldstrafe zu plädieren. Eine gute Verteidigung setzt insbesondere auch die Abwägung zwischen der verfassungsrechtlich verankerten Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrechtvoraus. Ein Rechtsanwalt kann bereits früh im Verfahren dafür Sorge tragen, dass das Recht der Meinungsfreiheit ausreichend beachtet wird. In vielen Fällen kann so eine Anklage und damit eine öffentliche Hauptverhandlung verhindert werden.

Neben den strafrechtlichen Folgen stehen im Zweifel dem Beleidigten auch noch zivilrechtliche Ansprüche aufSchadensersatzzu. Hier kann der Ausgang des Strafverfahren bereits erhebliche Auswirkungen auf die spätere Schadensersatzklage haben. Aus diesem Grund lohnt sich bereits aus diesem Grund das frühzeitige Kontaktieren eines Strafverteidigers.

Ein Rechtsanwalt für Strafrecht kann die für Ihren Fall bestmögliche Verteidigungsstrategieerarbeiten und Sie vor unbedachten Äußerungen bewahren. Zudem ist es ihm möglich, im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens für Sie Akteneinsicht zu beantragen. Wird bei der Polizei eine Beleidigung zur Anzeige gebracht, sollten Sie also nicht lange zögern. Je früher Sie sich an Ihren Anwalt wenden, umso besser kann er Sie verteidigen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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