Beleidigung gem. türkischem StGB/Hakaret

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Wer die Ehre einer Person verletzt, wird in jedem Land wie auch in der Türkei bestraft. Der türkische Gesetzgeber ordnet diese Tat als Straftat ein, um die Ehre der Betroffenen als Rechtsgut zu schützen. Jedoch wird diese Rechtsgutverletzung vom Gesetzgeber nicht als Verbrechen (als eine schwere Tat), sondern als ein Vergehen (als leichte Tat) eingestuft. Daher hängt die Verfolgung der Tat in der Regel vom Antrag des Opfers (Antragsdelikte) ab. Außerdem ist für diese Tat ein Täter-Opfer-Ausgleich (Uzlastirma) vorgesehen, sodass ohne Versuch des TOA keine Anklage erhoben werden darf. Der Gesetzgeber ordnet eine Ausnahme für Parteien, die keinen Hauptwohnsitz in der Türkei haben, an. Demgemäß darf die Anklage erhoben werden, ohne einen TOA durchgeführt zu haben, solange eine von den Parteien (Täter und oder Opfer) keinen Wohnsitz in der Türkei hat. Um das Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren vor der Erhebung der Anklage durchführen zu lassen, sollte man vor der Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft kontaktieren. Zu weiteren Informationen über dieses Verfahren können Sie uns jederzeit kontaktieren oder unsere Rechtstipps zum Thema TOA unter diesem Link besuchen: https://www.anwalt.de/rechtstipps/taeter-opfer-ausgleich-in-der-tuerkei-uzlastirma_162710.html .

Dem Art. 125 nach: (1) Wer einem anderen in einer Weise, die seine Würde, seine Ehre und sein Ansehen zu verletzen geeignet ist, eine konkrete Tatsache oder einen Vorfall zur Last legt oder die Würde, die Ehre oder das Ansehen eines anderen durch eine Beleidigung angreift, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft. Zur Bestrafung einer Ehrverletzung, die in Abwesenheit des Opfers geschehen ist, muss die Tat im Umgang mit mindestens drei Personen begangen worden sein.

(2) Wird die Tat im Wege einer akustischen, schriftlichen oder optischen Übermittlung an das Opfer begangen, so wird die im obigen Absatz genannte Strafe verhängt.

(3) Wird die Beleidigung

a) gegen einen Amtsträger, wegen seiner amtlichen Pflichten

b) wegen der Äußerung, Änderung oder Propagierung religiöser, politischer, gesellschaftsbezogener oder philosophischer Glaubensüberzeugungen, Gedanken und Meinungen oder wegen der Befolgung der Gebote und Verbote der Religion, der jemand angehört,

c) in Bezug auf einen der Werte, die in der Religion, der jemand angehört, als heilig gelten,

begangen, so darf die Untergrenze der Strafe nicht unter einem Jahr liegen.

(4) (Novellierung am 29/6/2005 – 5377/15 Art.) Wird die Beleidigung öffentlich begangen, so wird die Strafe um ein Sechstel erhöht.

(5) (Novellierung am 29/6/2005 – 5377/15 Art.) Wird die Ehre von Amtsträgern, die als Kollegialorgan arbeiten, wegen ihrer Amtspflichten verletzt, so wird die Tat als gegen sämtliche Mitglieder des Kollegiums gerichtet ansehen. Jedoch sind in diesem Fall die Vorschriften über den Fortsetzungszusammenhang anzuwenden.

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Rechtsanwalt Doz. Dr. iur. Ercan Yasar

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