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Beleidigung von Polizeibeamten: ACAB, 1312, FCK CPS und Co.

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Es vergeht wohl keine Woche ohne dass es nicht neue Entscheidungen zum Thema Beleidigung von Polizeibeamten gibt. Doch eine einheitliche Rechtsprechung ist hier meilenweit entfernt.

Während bis vor ein paar Jahren der allgemeine Tenor herrschte, dass es sich bei der Abkürzung ACAB ("All Cops are bastards") in den meisten Fällen um eine straflose Kollektivbeleidigung handelt, wurde diese Rechtsprechung spätestens mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgeweicht. Erstmals wurde nun von einem höheren Gericht entschieden, dass ein Banner mit der Aufschrift "ACAB" im Stadion den Tatbestand einer Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt. Dabei sei dieses Banner auf die im Stadion anwesenden Polizeibeamten und damit auf einen abgrenzbaren Personenkreis bezogen. Daher handele es sich vorliegend nicht um eine straflose Kollektivbeleidigung.

Eine gleiche Ansicht hat das Oberlandesgericht München vertreten. Die Richter sahen hier in dem Verhalten eines Fußballfans, der eine Hose mit der Aufschrift "ACAB" trug, eine strafbare Beleidigung. Erstaunlicherweise entschied das Oberlandesgericht München, dass das Tragen eines T-Shirts mit dem Aufdruck "ACAB" nicht als Beleidigung strafbar ist.

Das Amtsgericht Frankfurt sah in dem bloßen Mitführen eines Banners mit dem Schriftzug "1312" bereits den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG erfüllt.

Relativ neu sind Entscheidungen bezüglich des Tragens von T-Shirts mit dem Aufdruck "FCK CPS". Zwar hat auch hier das Landgericht Nürnberg-Fürth eine generelle Strafbarkeit verneint, jedoch ist nicht auszuschließen, dass ein Amtsgericht dies anders sieht.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der Beleidigung generell sehr wohl erfüllt ist, wenn der Träger des Shirts beispielsweise Polizeibeamte gezielt anblickt und dabei auf den Aufdruck deutet.

Vorbeugend ist daher jedem zu raten, auf das Tragen von Shirts mit besagten Aufdrucken zu verzichten, da nicht auszuschließen ist, dass Polizeibeamte gesehen haben wollen, dass ein Blickkontakt und das angesprochene Deuten stattgefunden hätten.


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