Bello als Trennungsstreitpunkt: Auch Hunde haben ein Umgangsrecht!

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Hund als „bester Freund des Menschen“ gilt schon lange als geliebtes und unersetzbares Familienmitglied und für einige Paare sogar als eine Art "Kinderersatz".  Da verwundert es kaum, dass bezüglich Bello & Co. im Falle einer Trennung hitzige Streitigkeiten entflammen können. 

Bei wem wird der Hund zukünftig leben? Gibt es auch auch bei Tieren ein Wechselmodell, wie es bei Kindern nach einer Trennung häufig praktiziert und gerichtlich angeordnet wird? 


Ja - zumindest wenn es nach dem Landgericht Frankenthal geht. Wie dieses in seinem Urteil vom 12.05.2023 (Aktenzeichen 2 S 149/22) klargestellt hat, gibt es auch bei einem gemeinsam angeschafften Hund ein Recht auf regelmäßigen Umgang nach einer Trennung. 

Im zugrunde liegenden Fall wurde dies dem Expartner bislang mit der Begründung verwehrt, dass es für einen Hund als Rudeltier besser sei, bei einer gleich bleibenden Bezugsperson zu bleiben. 

Das Landgericht hat nun anders entschieden: Wird ein Hund während der Beziehung gemeinsam angeschafft, so steht dem Expartner auch nach der Trennung eine Teilhabe am gemeinsamen Eigentum zu. 

Ein wöchentlicher Aufenthaltswechsel des Tieres stellt nach Ansicht der entscheidenden Kammer auch keine Gefährdung des Tierwohles dar und entspricht mithin der "Billigkeit". 

Auch das Amtsgericht Bad Mergentheim hatte bereits vor geraumer Zeit über einen ähnlichen Fall zu entscheiden und zur Haustierproblematik bei einer Trennung zutreffend ausgeführt, dass Tiere - im vorliegenden Fall der Pudelrüde Wuschel - zwar nach dem Willen des Gesetzgebers wie Sachen zu behandeln seien, nichts desto trotz jedoch als Mitgeschöpfe anerkannt sind mit der Folge, dass über sie nicht „ohne Rücksicht auf ihr Wesen und ihre Gefühle verfügt werden könne“ (vgl. Amtsgericht Bad Mergentheim, Beschluss v. 19.12.1996 - Az. 1 F 143/95). 


Für alle Hundeeltern dürfte es mit der Entscheidung des Landgerichts Frankenthal daher in Zukunft leichter zu sein, einen regelmäßigen Kontakt mit einem „Trennungshund“ gegenüber dem Expartner (notfalls gerichtlich) durchzusetzen. 

Es spricht vieles dafür, bei ähnlichen Fällen - korrespondierend zu Kindschaftsstreitigkeiten - auf das jeweilige Tierwohl im konkreten Einzelfall zu achten und insbesondere auszuloten, welche Regelung für das Tier nach der bisherigen Handhabung am artgerechtesten ist. 







Foto(s): ©Adobe Stock/Prostock-studio

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Corinna Jung LL.M.

Beiträge zum Thema