Geplatzte Verlobung - wer haftet für angefallene Kosten?

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Gerade noch glücklich verlobt und die Vorbereitungen für die Hochzeit laufen schon in vollem Gange; möglicherweise wurden bereits teure Anschaffungen, wie etwa der Kauf eines Brautkleids, getätigt oder gar ein Kredit für eine gemeinsame Immobilie aufgenommen - und dann folgt die Trennung. 

Da eine Hochzeit mitunter teuer werden kann und nicht selten mit erheblichen finanziellen Investitionen einhergeht, stellt sich nach einer Trennung die Frage, wer für die bereits angefallenen Kosten aufkommen muss und ob gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Expartner oder die Expartnerin gegeben sind. 

Welche rechtlichen Folgen hat eine Verlobung überhaupt?

Eingangs stellt sich die Frage, wie eine Verlobung aus juristischer Sicht überhaupt zu bewerten ist. 

So ist allgemein bekannt, dass ein Verlöbnis rechtlich nicht bindend ist und von jedem Partner jederzeit und ohne Grund aufgelöst werden kann. 

Eine Verlobung verpflichtet  (natürlich) nicht dazu, einander später auch zu heiraten. 

So ganz ohne rechtliche Relevanz ist sie nun aber auch nicht: So entsteht ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO (Der „Klassiker“ aus dem Strafrecht: Die „Spontanverlobung“ im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens gegen den Partner/die Partnerin). Steuerliche Vorteile oder erbrechtliche Ansprüche gibt es durch eine Verlobung hingegen nicht. 

Wohl können jedoch - was viele nicht wissen - im Falle der Auflösung eines Verlöbnisses unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzverpflichtungen entstehen.

Schadensersatzpflichten nach Auflösung eines Verlöbnisses

Die entsprechenden Regelungen hierzu finden sich in den §§ 1298 ff. BGB. 

Grundsätzlich können dabei sowohl derjenige, der die Verlobung löst, als auch der oder die „Verlassene“ schadensersatzpflichtig werden.

Konkreter Fall eines Kollegen: Der Vorwurf der Untreue durch den Mandanten - bzw. genauer gesagt, des „Fremdschreibens“ - mit der Folge, dass die Gegenseite nun eine fünfstellige Summe erstattet haben möchte.

Gemäß § 1299 BGB nämlich soll ein entsprechender Rückforderungsanspruch entstehen, wenn ein Verlobter den Rücktritt - sprich die Trennung des anderen - durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, veranlasst hat. 

Alleine durch den Wortlaut der Norm wird klar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dafür nicht jeder Grund geeignet ist,  sondern vielmehr ein wichtiger Grund vorliegen muss. Erforderlich ist sozusagen ein verlöbniswidriges Verhalten von einigem Gewicht. 

Dies ist etwa beim klassischen Fremdgehen, dem Verschweigen einer noch bestehenden Ehe oder erheblicher Gewalt gegen den Partner denkbar - wobei es insbesondere im ersten Fall auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. 

Erwähnenswert ist zudem, dass die Norm ein Verschulden des anderen Partners voraussetzt, welches vom Anspruchsteller nachgewiesen werden muss. Natürlich müssen die getätigten Aufwendungen auch den Umständen angemessen gewesen sein - dass man sich darüber bis ins Unermessliche streiten kann, dürfte nicht verwundern. 

Was tun bei Schadensersatzforderung des Expartners?

Sollten Sie von Ihrem Expartner/Ihrer Expartnerin zu entsprechenden Rückzahlungen aufgefordert werden, scheuen Sie sich nicht, Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. 

Bei Streitigkeiten dieser Art handelt es sich um Familiensachen, die vor dem Amtsgericht ausgestritten werden und für gewöhnlich hohes Streitpotential haben. 

Beachten Sie außerdem, dass unter Umständen auch Schadensersatzverpflichtungen von den Eltern des Expartners oder der Expartnerin geltend gemacht werden können! 

Foto(s): ©Adobe Stock/Vasyl

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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