Benötigte Unterlagen zur Identitätsklärung bei Einbürgerung - BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19

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Bei der Einbürgerung nach § 8 StAG oder § 10 StAG tritt oftmals das Problem auf, dass die Ausländerbehörden hohe Anforderungen an die Identitätsklärung stellen und die Einreichung von Unterlagen fordern, die die einbürgerungswillige Person aus objektiven oder subjektiven Gründen nicht besorgen kann.

Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 23.09.2020 - Az: 1 C 36.19 eine Grundsatzentscheidung getroffen. Danach ist nach einer gestuften Prüfung vorzugehen, um zu entscheiden, ob die Identität der einbürgerungswilligen Person hinreichend geklärt ist.

Ist es der einbürgerungswilligen Person objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar, Unterlagen zur Identitätsklärung vorzulegen, kann die Identität der einbürgerungswilligen Person im Einzelfall sogar allein auf der Grundlage des eigenen Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein.

Die subjektive Unzumutbarkeit weitere Unterlagen vorzulegen, kann vielerlei Gründe haben. So kann es etwa unzumutbar für Sie sein, sich an die Behörden Ihres (derzeitigen) Heimatlandes zu wenden, wenn Ihnen in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.     

Wenn es mit ihrem Einbürgerungsantrag nicht voran geht und die Ausländerbehörde keine Entscheidung trifft oder ihren Einbürgerungsantrag abgelehnt hat, dann helfe ich Ihnen bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Gerne können Sie mich auch schon im Vorfeld des Einbürgerungsverfahrens beauftragen.

Melden Sie sich bei uns und vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin mit mir.

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