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Benzinkosten für privat genutzte Firmenwagen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Viele Arbeitnehmer dürfen ihren vom Arbeitgeber bereitgestellten Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Ob das Unternehmen dafür die Kraftstoffkosten übernimmt oder ob die Mitarbeiter für die private Nutzungsmöglichkeit bezahlen müssen, ist grundsätzlich Vereinbarungssache. Mit den steuerlichen Folgen für die Dienstwagennutzer hat sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt.

Wer seinen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen darf, muss diesen geldwerten Vorteil als Einkommen versteuern. Der Anteil der Privatnutzung kann dabei entweder über ein Fahrtenbuch ermittelt oder im Rahmen der sogenannten 1-Prozent-Regelung pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenneupreises für den Pkw pro Monat angenommen werden.

Geldwerter Vorteil ist einkommensteuerpflichtig 

Ein im Außendienst beschäftigter Mann hatte sich die Dienstwagenkosten mit seinem Arbeitgeber in der Form geteilt, dass er das Fahrzeug zur geschäftlichen und privaten Nutzung kostenfrei zur Verfügung gestellt bekam, dafür aber sämtliche Benzinkosten selbst übernehmen musste.

Der zu versteuernde geldwerte Vorteil betrug nach der 1-Prozent-Methode ca. 6300 Euro, wobei der Mann die Ausgaben für Kraftstoff in Höhe von ca. 5600 Euro in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angab. Das Finanzamt war allerdings nicht damit einverstanden, dass von der pauschalen Besteuerung wieder Abzüge vorgenommen werden sollten.

Der BFH gab dem klagenden Außendienstler nun aber Recht. Wer für die steuerpflichtige Privatnutzung eines Firmenwagens ein Entgelt zahlen oder bestimmte Kosten übernehmen muss, kann diese auch bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung als Werbungskosten abziehen.

Kein „geldwerter Nachteil“ durch Werbungskosten

Die Abzugsmöglichkeit gilt allerdings nicht unbeschränkt, wie ein zweiter vom BFH entschiedener Fall zeigt. Hier zahlte der Steuerpflichtige rund 6000 Euro an seinen Arbeitgeber, um seinen Firmenwagen auch für regelmäßige Fahrten zwischen Privatwohnung und Arbeitsplatz nutzen zu dürfen.

Den geldwerten Vorteil ermittelte er nach der Fahrtenbuchmethode mit lediglich ca. 4500 Euro. Rein rechnerisch wären damit die abziehbaren Werbungskosten höher als der zu versteuernde geldwerte Vorteil.

Einen solchen „geldwerten Nachteil“ durch die Erlaubnis, einen Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, kann es laut BFH allerdings nicht geben. Zuzahlungen dürfen maximal bis zur Höhe des geldwerten Vorteils abgezogen werden.

Fazit: Zuzahlungen von Arbeitnehmern für die Privatnutzung von Dienstwagen vermindern den zu versteuernden geldwerten Vorteil auch bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung.

(BFH, Urteile v. 30.11.2016, Az.: VI R 2/15 und VI R 49/14)

(ADS)

Foto(s): Fotolia.com

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