Berechnung des Urlaubs von Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Minijobbern

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Nach wie vor herrschen Unsicherheiten bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn es um die Berechnung des Urlaubs im Kalenderjahr geht, der Arbeitnehmern gesetzlich zusteht. Besonders Beschäftigten in Teilzeit und geringfügig Beschäftigten wird häufig zu wenig Urlaub gewährt, denn der Urlaubsanspruch wird von vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus Unkenntnis falsch berechnet. Insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten und sog. Minijobbern herrscht die Fehlvorstellung, dass sich der gesetzliche Urlaubsanspruch nach der Wochenstundenzahl bemisst. Das ist nicht korrekt.


Unterscheidung von gesetzlichen und freiwilligen Urlaubsansprüchen


Zunächst einmal muss zwischen dem gesetzlich zu gewährenden Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem freiwillig gewährten Mehrurlaub strikt unterschieden werden. In Arbeitsverträgen werden diese Ansprüche häufig einfach zusammen geregelt, obwohl eine Trennung schon im Arbeitsvertrag entscheidend ist.

Das Bundesurlaubsgesetz legt die Höhe des gesetzlichen Urlaubs fest: Arbeitnehmer haben Anspruch auf 24 Tage Urlaub im Kalenderjahr. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist der Mindesturlaub, den Arbeitgeber gewähren müssen. 

In Bezug auf den gesetzlichen Urlaub treten häufig die ersten Fehlvorstellungen auf. Das Bundesurlaubsgesetz geht davon aus, dass auch der Samstag ein Werktag ist und bezieht den Anspruch auf 24 Tage Urlaub auf Arbeitnehmer, die an sechs Tagen pro Woche arbeiten. Da viele Arbeitnehmer aber samstags nicht arbeiten, sondern eine 5-Tage-Woche und keine 6-Tage-Woche haben, besteht ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen im Kalenderjahr bei einem Arbeitnehmer, der an 5 Tagen pro Woche arbeitet. 

Das Gesetz spricht Arbeitnehmern also umgerechnet 4 Wochen Urlaub im Kalenderjahr zu. 

Der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten werden. Andernfalls droht eine unvorhergesehene und zudem hohe Urlaubsabgeltung im Trennungsfalle.

Alles was Arbeitgeber darüber hinaus gewähren, ist also freiwillig gewährter Mehrurlaub, den man auch als vertraglichen Urlaub bezeichnen kann. Über die Höhe kann der Arbeitgeber selbst entscheiden. Wenn er sich jedoch vertraglich dazu verpflichtet, Mehrurlaub zu gewähren, muss er sich daran festhalten lassen und es entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung. Für diesen Urlaubsanspruch gelten jedoch auch andere Regeln in Bezug auf den Verfall und die Abgeltung.


Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern


Aus diesen Grundsätzen lässt sich herleiten, dass es bei dem kalenderjährig zustehenden Urlaub nicht auf die Stundenzahl pro Woche ankommen kann, sondern auf die (durchschnittliche) Anzahl der gearbeiteten Tage. 

Beispiel: Wenn also ein Teilzeitbeschäftigter oder Minijobber durchschnittlich an 3 Tagen pro Woche arbeitet, hat er Anspruch auf 12 Tage Urlaub im Kalenderjahr (3 Tage x 4 Wochen).

Es ist daher sogar möglich, dass ein Arbeitnehmer nur 5 Stunden pro Woche arbeitet und dennoch Anspruch auf 20 Urlaubstage im Kalenderjahr hat. Dann nämlich, wenn er an den Tagen Montag bis Freitag z.b. jeweils eine Stunde arbeiten würde (5 Tage x 4 Wochen).

Hinzu käme dann noch der freiwillig vereinbarte Urlaub. Diesen muss der Arbeitgeber jedoch nicht gewähren, wenn er sich dazu nicht vertraglich verpflichtet hat.

Tipp: Lassen Sie Ihren Urlaubsanspruch am besten von einem Profi prüfen und berechnen. Schreiben Sie mich gerne an.



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