Berechtigungsanfrage BVB Merchandising GmbH Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Koll erhalten?

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Aktuell gelangte uns zum wiederholten Male eine Berechtigungsanfrage der  BVB Merchandising GmbH zur Kenntnis. Solche Berechtigungsanfragen und Abmahnungen lässt die BVB Merchandising GmbH regelmäßig durch die  Dres. Lohner, Fischer, Igwecks  & Kollegen aussprechen. Vgl. u.a.

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/bvb-abmahnung-durch-dres-lohner-fischer-igwecks-collegen/

https://www.anwalt.de/rechtstipps/berechtigungsanfrage-der-bvb-merchandising-gmbh_183068.html

Die BVB Merchandising GmbH vermutet, der Adressat der Berechtigungsanfrage habe die geschützten Zeichen „Borussia Dortmund“ und „Borussia“ ohne Nutzungserlaubnis in markenverletzender Weise genutzt.

Vorab:

Ist Ihnen eine Berechtigungsanfrage, eine Abmahnung oder gar eine Klageschrift/einstweilige Verfügung der BVB Merchandising GmbH zugestellt worden? Dann scheuen Sie nicht, uns diese für eine kostenfreie und für Sie unverbindliche Ersteinschätzung durch unsere Spezialisten für Markenrecht per Mail (info@wd-recht.de) oder Fax (0251 / 208680-50) zu übersenden. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück.

Was fordert die BVB Merchandising GmbH?

Der Adressat der Berechtigungsanfrage soll die Zeichen im Rahmen einer Verkaufsanzeige im Internet genutzt haben. Nach Auffassung der BVB Merchandising GmbH liege darin vermutlich eine Verletzung von Markenrechten. Die BVB Merchandising GmbH scheint sich jedoch in ihrer Beurteilung nicht sicher zu sein und gibt dem Adressaten daher innerhalb einer kurzen Frist Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu und seine Nutzungsberechtigung darzulegen.

Frist beachten!

Die Anfrage muss ernst genommen werden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass ein Markeninhaber mit der Berechtigungsanfrage eine kostenpflichtige Abmahnung vorbereiten möchte. Eine Abmahnung ist eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die für eine solche Abmahnung entstehenden Rechtsanwaltsgebühren können im deutlich 4-stelligen Bereich liegen. Im Falle einer berechtigten Abmahnung sind solche Kosten von dem Abgemahnten zu erstatten. Wenn der Markeninhaber sich nicht sicher ist, ob es sich bei der beanstandeten Nutzungsart tatsächlich um eine Markenrechtsverletzung handelt, bspw. weil zweifelhaft ist, ob der Adressat im geschäftlichen Verkehr handelt oder diesem möglicherweise einmal eine Nutzungslizenz eingeräumt worden sein könnte, bringt der Markeninhaber zunächst lediglich eine Berechtigungsanfrage auf den Weg. Nach der erbetenen Stellungnahme wird der Markeninhaber dann entscheiden, ob er eine Abmahnung aussprechen lässt. Eine unbedachte Auskunft kann daher erhebliche negative Konsequenzen haben. Angesichts dessen ist es ratsam, rechtzeitig einen im Markenrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid und Drouven PartG, verfügen –insbesondere als Fachanwälte im gewerblichen Rechtsschutz- über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Markenrechts. Für eine kostenlose Ersteinschätzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sie erreichen uns unter:

Tel.: 0251 / 208680-30  |  Fax: 0251 / 208680-50  |  Email: info@wd-recht.de

Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:

    erfahrene Fachanwälte beraten Sie bundesweit,

    durchgehend persönliche Ansprechpartner,

    Kostentransparenz von Anfang an, z. B. durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars,

    unkomplizierte und schnelle Kommunikation, auf Wunsch via E-Mail.

Unsere Gegnerliste: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/gegnerliste/


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