Berechtigungsanfrage der Kanzlei Taylor Wessing für die FC Bayern München AG erhalten?

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Aktuell liegt uns abermals eine von der Kanzlei Taylor Wessing für die FC Bayern München AG ausgesprochene Berechtigungsanfrage zur Bearbeitung vor. Die FC Bayern München AG sei Inhaberin verschiedener Unionsmarken, insbesondere der Zeichen „FC BAYERN MÜNCHEN“, „FC BAYERN“ und des Bayern-Logos. Der Adressat der Berechtigungsanfrage soll unter den Zeichen ein Trikot angeboten haben, bei dem es sich um ein nicht lizensiertes Produkt bzw. ein Falsifikat handele.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/fc-bayern-muenchen-und-taylor-wessing-schreiben-wegen-des-verkaufs-bei-ebay-auktion_183067.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/markenrecht-abmahnung-fc-bayer-muenchen-taylor-wessing/

Vorab:

Ist Ihnen oder Ihrem Unternehmen ein solches Schreiben oder eine Abmahnung der FC Bayern München AG zugestellt worden? Dann kontaktieren Sie uns gerne zu einer kostenfreien und für Sie unverbindlichen Ersteinschätzung durch unsere Spezialisten für Markenrecht. Sie können uns hierzu per Mail (info@wd-recht.de) oder telefonisch unter 0251 20 86 80 30 erreichen.

Was ist Gegenstand der Berechtigungsanfrage?

Die FC Bayern München AG vermutet, dass der Adressat der Berechtigungsanfrage ein Falsifikat im geschäftlichen Verkehr angeboten hat. Die Kanzlei Taylor Wessing gibt innerhalb einer kurzen Frist die Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Adressat soll erläutern, warum er sich berechtigt sehe, unlizensierte bzw. gefälschte Artikel, die mit den vorgenannten Zeichen versehen sind, im geschäftlichen Verkehr anzubieten. Für den Fall, dass er über keine Nutzungsberechtigung verfügt, wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.  Eine von der Kanzlei Taylor Wessing vorformulierte Erklärung liegt dem Schreiben bei.

Wie ist zu reagieren?

Berechtigungsanfragen sollten nicht ignoriert werden. In der Regel ist eine Berechtigungsanfrage Vorstufe zu einer kostenpflichtigen Abmahnung, d.h. einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Üblicherweise hegt der Markeninhaber Zweifel daran, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt und möchte nach Stellungnahme des Gegners darüber entscheiden, ob weitere Schritte eingeleitet werden. Oftmals bestehen Zweifel daran, ob der Adressat tatsächlich im geschäftlichen Verkehr, d.h. gewerblich, gehandelt hat. Denn nur in einem solchen Fall können Markenrechte überhaupt verletzt werden. In manchen Fällen ist der Markeninhaber auch schlicht nicht mehr sicher, ob er dem Adressaten der Berechtigungsanfrage irgendwann einmal eine Nutzungsberechtigung eingeräumt hat und gibt mit der Anfrage Gelegenheit, die Berechtigung nachzuweisen. Eine unbedachte Auskunft kann nicht unerhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Die Stellungnahme solle stets gut durchdacht sein. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, mit anwaltlicher Hilfe eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben. Keinesfalls sollte jedoch der beigefügte Entwurf oder gar eine selbst erstellte Erklärung leichtfertig abgegeben werden. Denn mit Abgabe der Erklärung bindet sich der Erklärende im Zweifel lebenslang vertraglich an die Gegenseite und hat im Falle einer Zuwiderhandlung eine erhebliche Vertragsstrafe an die Gegenseite zu zahlen. Um negative finanzielle Folgen zu vermeiden, sollte daher vor einer Stellungnahme unbedingt ein auf das Markenrecht spezialisierter Anwalt zu Rate gezogen werden.

Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid und Drouven PartG, verfügen, insbesondere als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Markenrechts. Für eine kostenlose Ersteinschätzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sie erreichen uns unter Tel.: 0251 / 208680-30  |  Fax: 0251 / 208680-50  |  Email: info@wd-recht.de

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