Berechtigungsanfrage Kanzlei Dres. Lohner Fischer Igwecks & Collegen für die BVB Merchandising GmbH

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Wieder einmal wurde unserer Kanzlei ein aktuelles Schreiben der Rechtsanwälte Dres. Lohner Fischer Igwecks & Collegen vorgelegt, welches diese im Auftrag ihrer Mandantschaft, der BVB Merchandising GmbH – einer Tochtergesellschaft der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA – versandt haben. Der Brief ist eine sogenannte „Berechtigungsanfrage“ wegen des im Raum stehenden Vorwurfs einer Markenrechtsverletzung durch unsere Mandantschaft.

Die Rechtsanwälte führen aus, dass die BVB Merchandising GmbH festgestellt habe, dass unser Mandant über die Plattform eBay Kuscheltiere zum Kauf angeboten haben soll, die er mit dem Wort „Borussia Dortmund“ beworben haben soll. Bei den Kuscheltieren soll es sich jedoch nicht um Originalware der BVB Merchandising GmbH handeln, die durch diese in den Verkehr gebracht wurde. Daher wird gegen unsere Mandantschaft der mögliche Vorwurf einer Markenrechtsverletzung erhoben.

Gleichwohl ist das Schreiben keine markenrechtliche Abmahnung. Versendet wurde lediglich eine Berechtigungsanfrage. In dieser wird bei unserem Mandanten nachgefragt, woraus er sich die Rechte herleite, die oben genannte Marke zu verwenden 

Wichtig zu wissen ist:

Auf eine Berechtigungsanfrage kann man „gut“ und schnell reagieren und dadurch hohe Kosten vermeiden! Wenn „richtig“ reagiert wird, kann die BVB Merchandising GmbH nämlich keine Anwaltskostenerstattung verlangen. Diese bewegt sich normalerweise in einer Größenordnung von 800,00 – 1.000,00 Euro. Wenn nach Erhalt einer solchen Berechtigungsanfrage unverzüglich ein spezialisierter Rechtsanwalt, am besten ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, beauftragt wird, lassen sich diese Kosten vermeiden. Die richtige und schnelle Reaktion ist hier das A und O.

Fragen & Antworten (FAQ) zum Thema „Berechtigungsanfrage“:

1. Was ist eine „Berechtigungsanfrage“?

Bei einer Berechtigungsanfrage handelt es sich gewissermaßen um eine „Vorstufe“ zur Abmahnung. Im Rahmen einer Berechtigungsanfrage werden noch keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Sie dient lediglich der Vorbereitung einer möglichen folgenden Abmahnung. 

2. Warum wird nicht direkt abgemahnt?

Eine Berechtigungsanfrage wird versandt, wenn der Sachverhalt nicht völlig klar ist. Es kann z. B. noch fraglich oder ungeklärt sein, aus welchen Gesichtspunkten ein möglicher Unterlassungsanspruch besteht (z. B. markenrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Art) oder ob gewerbliches Handeln vorliegt.

3. Was ist der Unterschied zwischen Berechtigungsanfrage und Abmahnung?

In einer Abmahnung wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In einer Berechtigungsanfrage fehlen diese Passagen und es wird lediglich um Stellungnahme gebeten.

4. Woran erkenne ich klassischerweise eine Berechtigungsanfrage?

An der wort- oder inhaltsgleichen Passage, die wie folgt lautet: „Zur Prüfung weiterer Schritte bitten wir Sie bis zum … mitzuteilen, aus welchem Grunde Sie sich für berechtigt halten, das betreffende Verhalten an den Tag zu legen“

Fazit:

Die richtige Reaktion auf eine Berechtigungsanfrage kann die Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten verhindern! Wird eine berechtigte Abmahnung ausgesprochen, ist der Abgemahnte regelmäßig dazu verpflichtet, die Anwaltskosten, die für den Ausspruch der Abmahnung entstanden sind, zu erstatten. Bei einer Berechtigungsanfrage besteht kein Kostenerstattungsanspruch. Wird daher nach einer Berechtigungsanfrage unverzüglich ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz aufgesucht und beauftragt und gibt dieser je nach Sachlage eine vorbeugende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kann die gegnerische Anwaltskanzlei keine Rechtsanwaltskosten von Ihnen fordern!

Rufen Sie uns bei Erhalt einer Berechtigungsanfrage an oder senden Sie eine E-Mail!


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