Berechtigungsanfrage oder Abmahnung von Frau Petra Heide und Herrn Andreas Heide erhalten?

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Aktuell gelangte uns eine Abmahnung zur Kenntnis, der eine Berechtigungsanfrage vorausgegangen war. Petra und Andreas Heide behaupten, jeweils (Mit-)Urheber diverser Produktfotografien zu sein. Sie werfen dem Abgemahnten vor, drei dieser Produktfotos im Rahmen eines Online-Angebotes ohne Nutzungsberechtigung verwendet zu haben. Zuvor gaben sie dem Abgemahnten mit einer Berechtigungsanfrage Gelegenheit, seine Nutzungsberechtigung darzulegen. Petra und Andreas Heide reichte die Stellungnahme auf die Anfrage jedoch nicht aus, so dass sie eine Abmahnung ausgesprochen haben.

Vorab:

Haben Sie eine Berechtigungsanfrage, eine Abmahnung oder gar eine einstweilige Verfügung oder Klageschrift von Petra und Andreas Heide erhalten? Dann können Sie uns die Dokumente für eine kostenfreie und für Sie unverbindliche Ersteinschätzung durch unsere Spezialisten für Urheberrecht per Mail (info@wd-recht.de) oder Fax (0251 / 208680-50) zusenden. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück.

Was verlangen Petra und Andreas Heide?

Im Rahmen der Berechtigungsanfrage behaupten die beiden ihre (Mit-)Urheberschaft an den vermeintlich genutzten Bildern, vermuten eine Urheberrechtsverletzung und fordern den Adressaten unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf. Im Falle eines reaktionslosen Fristablaufes oder im Falle der nicht ausreichenden Darlegung einer Nutzungsberechtigung sprechen Petra und Andreas Heide üblicherweise eine Abmahnung aus und fordern unter Fristsetzung zur Beseitigung und Unterlassung des vorgeworfenen Verstoßes aus. Zur Ausräumung einer Wiederholungsgefahr wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geltend gemacht. Zudem wird eine Auskunft über den Nutzungsumfang verlangt und nach erfolgter Auskunft die Bezifferung eines Schadensersatzanspruches angekündigt.

Wie ist zu reagieren?

Abmahnungen aus Urheberrecht sind ernst zu nehmen. Schon nach Erhalt einer Berechtigungsanfrage sollte bestenfalls ein Fachanwalt für Urheberrecht zu Rate gezogen werden, um eine Abmahnung zu vermeiden. In jedem Fall sind die gesetzten Fristen unbedingt zu beachten. Von einer vorschnellen eigenständigen Kontaktaufnahme mit der Gegenseite und der leichtfertigen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist jedoch abzuraten. Denn eine unbedachte Reaktion kann nicht unerhebliche negative finanzielle Konsequenzen haben. Es ist daher empfehlenswert, schon die Berechtigungsanfrage anwaltlich prüfen zu lassen, jedenfalls aber rechtzeitig nach Erhalt der Abmahnung einen auf dem Gebiet des Urheberrechtes erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Dieser kann die Vorwürfe umfassend prüfen und –sollte es nötig sein- dann eine für den Abgemahnten möglichst günstige strafbewehrte Unterlassungserklärung verfassen. Von einer eigenständigen Abfassung einer solchen Erklärung –welche eine lebenslange vertragliche Bindungswirkung hat- ist abzuraten.

 Abmahnung erhalten?

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