Bereitstellungszinsen: So bekommen Sie Ihr Geld zurück

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Bereitstellungszinsen von 3 % p.a. sind derzeit nicht vertretbar.

Viele Darlehensverträge sehen für die Zeit vor dem Abruf des Darlehens eine Bereitstellungsprovision oder einen Bereitstellungszins von 0,25 % pro Monat oder mehr vor. Dies sind auf das Jahr gesehen 3 %. Diese zu Hochzinsphasen Anfang der Neunzigerjahre als üblich angesehene Abgeltung der Bank gerät aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase in Konflikt mit dem mittlerweile deutlich niedrigeren Darlehenszins. In allen Darlehensverträgen mit einem Effektivzins von unter 3 % ist die Vergütung für die Bereitstellung eines Kredites höher als für die Inanspruchnahme des Kredites.

Die Bepreisung der Nichtleistung kann nicht teurer sein als die der Leistung:

Die Stiftung Warentest weist auf ihrer Webseite www.test.de in dem Beitrag „So werden Bauherren geschröpft“ auf dieses Missverhältnis schon seit Längerem hin.

Danach gibt es aber bereits auch schon Banken, welche die Bereitstellungszinsen an die aktuelle Marktlage angepasst und dramatisch gesenkt haben. Andere Banken verweisen nach wie vor auf eine über 30 Jahre alte Rechtsprechung, welche zur damaligen Hochzinsphase Bearbeitungszinsen von 3 % p.a. für angemessen hielten. Diese Zeiten sind aber seit vielen Jahren vorbei. Bereits seit dem Jahr 2012 liegen Immobilienzinsen in der Regel unter 3 %. 

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Bender & Pfitzmann aus Düsseldorf hat dieses Problem aufgegriffen und vertritt bereits zahlreiche Bankkunden, die Bereitstellungszinsen an ihre Bank gezahlt haben, die höher waren als der vereinbarte Sollzinssatz. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Johannes Bender rät, unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da Kundenbeschwerden in der Regel zurückgewiesen werden. Aufgrund des von der Kanzlei Bender & Pfitzmann verfolgten Ansatzes konnten bereits gezahlte Bearbeitungsgebühren ohne Erhebung einer Klage zurückgeholt werden. 

Dies gilt auch für Unternehmer:

Die Rückforderung war bereits für Unternehmen als Kreditnehmer erfolgreich, die sich nicht auf besondere verbraucherschützende Vorschriften berufen konnten. 

Auch hier läuft die Verjährung:

Betroffene Kreditnehmer oder Unternehmen müssen sich aber im Klaren sein, dass auch hier die Ansprüche zum Jahreswechsel verjähren können. Wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, hängt von dem Einzelfall ab. 

Wenn Sie nach dem 01.01.2013 einen Kreditvertrag abgeschlossen haben und Zinsen für die Bereitstellung eines Kredites an Ihre Bank gezahlt haben, ist eine kostenlose Erstberatung bei der Kanzlei Bender & Pfitzmann sinnvoll. Melden Sie sich bei:

Bender & Pfitzmann Rechtsanwälte partg mbb



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