Berichtigung der Steuererklärung nach §153 AO - eine Möglichkeit, verkürzte Steuer nachzuzahlen

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Wer seine Steuererklärung nachträglich berichtigt, kann unter gewissen Umständen vor allem den Strafzuschlag nach § 398a AO umgehen. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist spätestens seit der regelrechten Welle von Anzeigen reuiger Steuerpflichtiger in aller Munde, doch dass neben dieser oftmals teuren Selbstanzeige auch eine nachträgliche Berichtigung ohne Strafzuschlag möglich sein kann, ist nicht nur der Finanzverwaltung aus den Augen geraten. Ebendiese Berichtigung nach §153 AO stellt ähnliche Anforderungen an den Steuerpflichtigen, doch führt sie nicht zu einer steuerstrafrechtlichen Ermittlung. Auf Drängen verschiedener Verbände hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun einen Diskussionsentwurf für die Abgrenzung der beiden Berichtigungen erarbeitet.

Grundsätzliches zur Berichtigung nach § 153 AO

Erkennt ein Steuerpflichtiger nach Abgabe seiner Steuererklärung, dass eine von ihm abgegebene Erklärung objektiv fehlerhaft ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist, so besteht die steuerrechtliche Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 AO beim zuständigen Finanzamt.

Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht (§ 153 AO) von der Selbstanzeige (§ 371 AO)

Gemeinsam haben die beiden Berichtigungsmöglichkeiten, dass die Erklärung im Zeitpunkt ihrer Abgabe unrichtig gewesen sein muss. Erkennt der Steuerpflichtige ebendiese falsche Angabe erst im Nachhinein und kommt er unverzüglich seiner Berichtigungspflicht im Sinne des § 153 Abs. 1 AO nach, liegt weder eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) noch eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) vor. Im Unterschied zur Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung fehlt es in diesen Fällen sowohl am Vorsatz, als auch an der Leichtfertigkeit.

Die nachträgliche Berichtigung nach §153 AO stellt dabei keine strafbefreiende Selbstanzeige dar, weswegen auch keine Strafzuschläge nach § 398a AO oder Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) zu zahlen sind.

Voraussetzung für diese „kostengünstigere“ Berichtigungsmöglichkeit ist, dass der Steuerpflichtige bei der Abgabe der Erklärung nicht erkannt hatte, dass er eine falsche Erklärung abgab. Nach dem Diskussionsentwurf des BMF scheidet eine solche Möglichkeit schon dann aus, wenn der Steuerpflichtige es für möglich gehalten hat, Steuern zu verkürzen. Diese Ansicht widerspricht jedoch der herrschenden Meinung des Bundesgerichtshof, welcher eine Berichtigung bei Eventualvorsatz als möglich ansieht (BGH, Urteil vom 17.03.2009, Az.: 1 StR 479/08).

Demgegenüber liegt eine Selbstanzeige immer dann vor, wenn sich Anhaltspunkte finden lassen, dass zumindest leichtfertig Steuern verkürzt angegeben wurden, oder gar Wissen und Wollen der Verkürzung nachgewiesen werden können.

Die „unverzügliche“ Mitteilung an die zuständige Finanzbehörde

Aus § 153 AO geht hervor, dass eine Berichtigung „unverzüglich“ erfolgen muss. Grundsätzlich bedeutet dies nach juristischer Auslegung, dass darunter das Handeln ohne schuldhaftes Zögern zu verstehen ist. Problematisch ist, dass auch der Diskussionsentwurf des BMF keine genauere Aussage darüber trifft, was dies genau heißt. Letztlich gilt zu sagen, dass das BMF dazu rät, die erforderliche Zeitdauer bis zur Berichtigung gegenüber der Finanzbehörde zu begründen, welche dann im Einzelfall über ein mögliches vorwerfbares Zögern entscheidet. Dies bedarf der vorbehaltlosen und genauen Prüfung durch das Finanzamt.

Für Unternehmer: Tax Compliance System als Parameter

Im Zusammenhang mit Unternehmen sieht der Diskussionsentwurf vor, dass das Vorliegen eines funktionierenden innerbetrieblichen steuerlichen Kontrollsystem (Tax Compliance System) grundsätzlich den Vorwurf eines vorsätzlichen oder zumindest leichtfertigen Hinterziehens ausschließt. Insoweit sei zumeist die Berichtigung nach §153 AO anwendbar - im Einzelfall kann es jedoch auch hier zu einer Überprüfung der Gegebenheiten kommen.

Es ist äußerst ratsam, die einzelnen Kausalitäten mit einem Rechtsanwalt zu besprechen – wir beraten Sie dabei gerne.

Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner in Aichach, in Zusammenarbeit mit stud. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)


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