Berliner Testament

  • 1 Minuten Lesezeit

Kann unser Berliner Testament zum ernsten Problem werden?

Am häufigsten wählen Ehepaare mit Kindern als Verfügung von Todeswegen das gemeinschaftliche Testament als sogenanntes „Berliner Testament“.

Dies hat den Vorteil, dass zunächst der überlebende Ehepartner Erbe wird und die Kinder als Nacherben oder Schlusserben erst bei Versterben beider Ehepartner zu Erben werden.

Jedoch wird selten bedacht, welche Bindungswirkung ein gemeinschaftlich errichtetes Testament hat. Ist ein Ehepartner bereits verstorben und haben sich die Verhältnisse aufgrund der damit verbundenen Entwicklungen in der Familienkonstellation maßgeblich geändert, ist eine erneute Errichtung eines Einzeltestaments des überlebenden Ehepartners nicht möglich. Dies bedeutet, dass keine andere Regelung mit der Begünstigung zum Beispiel des pflegenden Kindes gegenüber dem nicht-pflegenden Kind getroffen werden kann. Damit sind vollendete Tatsachen geschaffen worden, die nachträglich auch mit den cleversten Rechtsanwälten:innen und Notar:innen kaum mehr verändert werden können.

Besser ist es hier, sich vorab gemeinsam über andere passendere erbrechtliche Regelungen zu informieren. Aufeinander bezogene Einzeltestamente oder Erbverträge könnten für den jeweiligen Einzelfall die bessere Lösung sein.

Sollte man dennoch auf ein Berliner Testament bestehen, sollte eine Aufklärung durch einen Angehörigen der rechtberatenen Berufe stattfinden, um zum Beispiel eine Ausstiegklausel für den überlebenden Ehepartner zu vermerken.

Jedenfalls häufen sich in der Praxis die Probleme und Familienstreitigkeiten, die aus einer unbedachten Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments herrühren, obwohl diese durch umfassende Information vorab vermieden werden können.

Bei weitergehenden Fragen zu dieser Thematik, beraten wir Sie mit unserer Expertise und langjähriger Erfahrung gern ausführlich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Isabel Fernández de Castillejo

Beiträge zum Thema