Berufsunfähigkeit: Gerichtlicher Gutachter widerspricht Dr. med. Edzard Ites und Provinzial Vers.

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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über einen aktuellen Fall informieren.

Hierbei verhält es sich so, dass unser Mandant bei der Provinzial Lebensversicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeitsversicherung versichert ist.

Nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit hat unser Mandant seinen Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente geltend gemacht.

Die Provinzial Lebensversicherung hat sodann zur Prüfung des Anspruchs ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt.

Die Einholung des Gutachtens erfolgte bei Dr. med. Edzard Ites in Osnabrück.

Das Ergebnis des Gutachtens war für unseren Mandanten negativ, der Gutachter ging davon aus, dass die Berufsunfähigkeit nicht eingetreten ist.

Unser Mandant hat sich durch das Gutachten jedoch nicht abschrecken lassen, sondern uns beauftragt, seinen Anspruch weiterzuverfolgen.

Wir haben entsprechend Klage auf Erbringung der Versicherungsleistung eingereicht bei dem zuständigen Landgericht Osnabrück.

Dort erfolgte entsprechend die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

Der gerichtliche Gutachter kam zu einer gänzlich anderen Bewertung.

Nach dessen Ausführungen liegt die Berufsunfähigkeit vor.

Es setzt sich bei seinem Gutachten auch mit dem Gutachten des während der Leistungsprüfung beauftragten Dr. med. Edzard Ites und führt im Einzelnen aus, warum nicht diesem Gutachten, sondern seinen Feststellungen zu folgen ist.

Einzelheiten der Begründung und Auszüge aus dem ergangenen Urteil werden in unserem beigefügten Video wiedergegeben.

Auch durch diesen Rechtsstreit ist erneut ersichtlich, dass durch Versicherer eingeholte Sachverständigengutachten oftmals keineswegs dem entsprechen, was gerichtlich beauftragte Sachverständige feststellen.

Lassen Sie sich daher nicht abschrecken wenn der Berufsunfähigkeitsversicherer ein Gutachten eingeholt und sich darauf beruft um den Anspruch abzulehnen. 

Ich selbst vertrete Mandanten in Versicherungssachen im gesamten Bundesgebiet und auch bei sämtlichen Landes- und Oberlandesgerichten.

Wir berechnen im Übrigen keinerlei Kosten für eine Erstberatung.

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