Berufsunfähigkeit – Worauf sollte der Versicherungsnehmer im Schadensfall unbedingt achten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Sofern der Versicherungsnehmer Berufsunfähigkeitsrenten von dem Versicherer begehrt, sollte ein Leistungsantrag auf Zahlung der vereinbarten BU-Rente beim Versicherer gestellt werden. Der Leistungsantrag kann schriftlich oder telefonisch gestellt werden. Es ist jedoch zu empfehlen diesen schriftlich zu stellen. Sodann hat man auch einen Nachweis gegenüber dem Versicherer.

Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer dann vorgefertigte Unterlagen zum Ausfüllen zur Verfügung. Hierbei muss der Versicherungsnehmer viele Angaben machen. Lag zum Beispiel ein Unfall vor, muss er angeben, ob er seine bisherige Tätigkeit, die entsprechend versichert wurde, nicht mehr oder nur noch eingeschränkt durchführen kann. Hilfreich sind hier ärztliche Diagnoseberichte, die der Versicherer auch einfordern kann.

Die Beweislast für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit liegt stets beim Versicherungsnehmer.

Der Versicherer prüft dann entsprechende, inwieweit eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Der Versicherer prüft prüft dieses anhand der Klausel in dem Bedingungswerk zu dem Versicherungsvertrag.

Der Versicherer behält sich oft vertraglich vor, den Versicherungsnehmer durch einen vom Versicherer zu wählenden Arzt untersuchen zu lassen. Sofern die Leistungsfallprüfung abgeschlossen ist und die Berufsunfähigkeit festgestellt wurde, erhält der Versicherungsnehmer seine vereinbarte Berufsunfähigkeits-Rente. Die Voraussetzungen, wann eine versicherungsvertragliche Leistung erbracht wird, sind von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich.

Hervorzuheben sind diejenigen Versicherer, die bereits eine BU-Leistung erbringen, wenn „nur“ eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt nachgewiesen wurde. Wird also dieser Zeitraum überschritten, so gilt zunächst die Annahme einer Berufsunfähigkeit und führt zu einer vereinfachten Leistungsprüfung.

Ansonsten ist anhand der überwiegenden Versicherungsbedingungen zu prüfen, ob etwa der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, in dem zuletzt ausgeübten Beruf mindestens zu 50 Prozent tätig zu sein.

Der Versicherungsnehmer ist also zunächst verpflichtet, seine berufliche Tätigkeit genau darzulegen.

Ein typischer Tagesablauf wird für die Beurteilung zugrunde gelegt. Hier schuldet der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner „Mitwirkungspflichten“ einen „minutiösen Stundenplan“, damit der Versicherer sich ein Bild von der Tätigkeit des Versicherungsnehmers machen kann.

Sollte der Versicherer die Leistungen jedoch pauschal ablehnen, so sollten Sie dem Versicherungsnehmer anraten zeitnah einen versierten Versicherungsspezialisten aufsuchen. Es ist anzuraten die Berufsunfähigkeit genauestens überprüfen zu lassen, damit keine Ansprüche verloren gehen. Hierfür stehe ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Beiträge zum Thema