Beschäftigungsverbot

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Eine Schwangerschaft ist ein besonderer und manchmal empfindlicher Zustand, der eine umfassende Fürsorge erfordert, insbesondere wenn es um den Schutz von Müttern am Arbeitsplatz geht.


Grundlagen

Das Mutterschutzgesetz regelt den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit.

Dieser Gesundheitsschutz findet u.a. Ausdruck in den gesetzlichen Vorgaben für Beschäftigungsverbote.


Kenntnis von der Schwangerschaft

Geschützt werden muss die werdende Mutter kraft Gesetzes bereits ab Beginn der Schwangerschaft. Tatsächlich tätig werden können Arbeitgeber:innen aber erst mit Kenntnis von der Schwangerschaft. § 15 MuSchG regelt daher, dass Arbeitnehmerinnen den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen sollen, sobald sie von ihrer Schwangerschaft erfahren haben. Bei dieser Regelung handelt es sich allerdings nicht um eine erzwingbare, sanktionsbewehrte Mitteilungspflicht der Schwangeren, sondern lediglich um eine dringende Empfehlung.

Sobald Arbeitgeber:innen von der Schwangerschaft Kenntnis erlangen, müssen sie Schutzmaßnahmen ergreifen. Unerheblich ist dabei, woher sie die Kenntnis haben.


Beschäftigungsverbot während der Schutzfristen

Arbeitgeber:innen dürfen Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz nicht beschäftigen (§ 3 MuSchG). Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet grundsätzlich acht Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin.

Das Beschäftigungsverbot ist in den sechs Wochen vor Entbindung abdingbar. Dazu muss sich die schwangere Arbeitnehmerin ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären. Diese Erklärung darf sie jederzeit einseitig widerrufen. Für die Schutzfrist nach der Entbindung gilt das Beschäftigungsverbot zwingend.


Betriebliche Beschäftigungsverbote

Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, darf sie grundsätzlich bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen. Auch die Art und Weise der Tätigkeit verändert sich. Insbesondere Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gefahrenstoffen oder schwerer körperlicher Belastung dürfen nicht mehr ausgeführt werden (§11 MuSchG). Auch Überstunden, Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit sind nicht mehr erlaubt (§§4ff MuSchG).


Ärztliche Beschäftigungsverbote

Es können aber auch individuelle Umstände der schwangeren Arbeitnehmerin zu einem Beschäftigungsverbot führen. soweit nach ärztlichem Zeugnis das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind, dürfen Arbeitgeber:innen die Schwangere nicht mehr beschäftigen. Abzugrenzen bleibt dieses Beschäftigungsverbot von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.


Mutterschutzlohn

Anders nämlich als bei einer Arbeitsunfähigkeit, bei der Arbeitgeber:innen zur Lohnfortzahlung nach dem EFZG verpflichtet sind, erhält die Arbeitnehmerin im Beschäftigungsverbot Mutterschutzlohn.

Der Mutterschutzlohn stellt sicher, dass die betreffenden Arbeitnehmerinnen während des Beschäftigungsverbotes ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Schwangere Arbeitnehmerinnen können sich so während ihres Beschäftigungsverbotes ohne finanzielle Sorgen auf die Gesundheit ihres Kindes und ihre eigene konzentrieren.

 Während den Zeiten des Mutterschutzes erhält die Arbeitnehmerin keinen Mutterschutzlohn, sondern Mutterschaftsgeld.

Die Höhe des Mutterschutzlohns wird dabei nach §18 MuSchG berechnet und richtet sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft.  In diesem Zeitraum ggf. bereits eingetretene schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten dürfen den Anspruch nicht mindern.


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Rechtsanwältin Roller

Foto(s): Alicia Petresc

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