Beschlussanfechtung bei Wohnungseigentum – Unwissenheit schützt vor Schaden nicht

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Mit Erwerb von Wohnungseigentum wird man Mitglied in einer Gemeinschaft, in der man sich Mehrheitsentscheidungen beugen muss, wenn sie ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und zwar auch dann, wenn sie ggf. den eigenen Interessen zuwiderlaufen. Um dennoch zu wissen, welche Rechte und Pflichten man hat, sollte man unbedingt vor Abschluss des Kaufvertrages die Teilungserklärung gründlich lesen und sich auch mit den gesetzlichen Rechten und Pflichten, die sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergeben, befassen.

Hier gilt, dass Unwissenheit nicht vor Schaden schützt. Konsequenzen hat diese Unwissenheit insbesondere im Hinblick auf Beschlüsse, die in einer Eigentümerversammlung gefasst und deren Anfechtung nicht rechtzeitig erklärt wird.

Den meisten Wohnungseigentümern ist bekannt, dass die Beschlüsse, die in Eigentümerversammlungen gefasst werden, binnen einer Frist von 1 Monat angefochten werden können. Zu beachten ist aber, dass die Frist ab Beschlussfassung und nicht erst ab Zugang des Protokolls der Eigentümerversammlung zu laufen beginnt und der Beschluss im Klageverfahren vor dem Amtsgericht angefochten werden muss. Andernfalls erwächst der Beschluss i.d.R. in Rechtskraft. Etwas anderes gilt nur für Beschlüsse, die aus sich heraus nichtig sind.

Da die Beurteilung des Beschlusscharakters regelmäßig nicht ohne die entsprechenden rechtlichen Hintergrundkenntnisse erfolgen kann, sollte – soweit man sich mit einem Beschluss nicht einverstanden erklären kann – in jedem Fall vor Ablauf der Anfechtungsfrist anwaltlicher Rat eingeholt werden. Diese Beratung ist regelmäßig als Erstberatung mit überschaubaren Kosten verbunden und kann erfolgreich vor vermeidbaren, weitergehenden Kosten schützen.

Monika Schniederjann

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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