Beschuldigt wegen Vergewaltigung? - Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

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Werden Sie (oder ein naher Angehöriger in Untersuchungshaft) beschuldigt, eine Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB begangen zu haben? Zu Beginn sollten Sie beachten, dass Sie unbedingt gegenüber der Polizei schweigen und keine Aussage machen sollten. Diese könnte Ihnen im späteren Prozess negativ angelastet werden; die Polizei wird Ihnen Worte im Munde umdrehen und Angaben auch nur unzureichend protokollieren. 


Kontaktieren Sie bestenfalls zunächst einen erfahrenen Strafverteidiger, welcher mit Ihnen Ihren Fall bespricht. Insbesondere Sexualdelikte sind neben den hohen Strafen mit einer schwerwiegenden Stigmatisierung verbunden, welche sich im Privatleben negativ auswirken kann oder gar berufliche Auswirkungen hat. Dementsprechend sollte der Kontakt zum Strafverteidiger schon zum frühmöglichen Zeitpunkt gesucht werden, um solche Nachteile zu verhindern.


Wann ist der Straftatbestand einer Vergewaltigung erfüllt?


Das Gesetz regelt die Vergewaltigung als besonders schweren Fall des sexuellen Übergriffs. Eine Vergewaltigung liegt in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer gegen dessen erkennbaren Willen Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt. Ebenso liegt eine Vergewaltigung vor, wenn der Täter beischlafsähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, welche für das Opfer besonders erniedrigend sind. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Die Strafe für eine Vergewaltigung beträgt gem. § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe. Beschuldigte kommen daher oft auch unmittelbar durch den Vorwurf in U-Haft. 


Beischlaf oder beischlafähnliche Handlungen 


Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Beischlaf und beischlafähnlichen Handlungen, welche besonders erniedrigend sein müssen.


Der Beischlaf ist bei Eindringen des Gliedes in die Scheide oder dem Kontakt mit dem Scheidenvorhof erfüllt. Das lediglich oberflächliche Berühren mit dem Glied begründet keinen Beischlaf. Die Berührung der Klitoris genügt nicht als Eindringen in den Körper.


 Eine Ähnlichkeit mit dem Beischlaf liegt regelmäßig schon dann vor, wenn die sexuelle Handlung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach entweder auf Seiten des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des (primären) Geschlechtsteils geschieht. Dabei muss diese Handlung besonders erniedrigend sein. Dringt der Täter in den Körper des Opfer ein, liegt dies in der Regel vor. Darunter fallen auch Oral- und Analverkehr. 


Unter diesen Tatbestand fällt jedoch auch das Eindringen mittels anderer Körperglieder oder Gegenstände in die Vagina oder das Anus. Wird beispielsweise der Finger in die Scheide, den Scheidenvorhof oder das After eingeführt, liegt ein erniedrigendes Eindringen vor. Erfasst werden ebenfalls Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlungen, die das Opfer an einem Dritten oder an sich selber vornimmt. 


Nicht erfüllt ist der Tatbestand bei Einführen eines Fingerns in den Mund. Ein Zungenkuss stellt auch keine beischlafähnliche Handlung darstellen. Wird nur flüchtig in die noch mit Kleidung bedeckte Scheide eingedrungen, stellt dies ebenfalls keine beischlafähnliche Handlung dar. 


Sie sehen: Auf die feinen Detail kommt es schicksalhaft an. Und über Details spricht man daher zuerst mit einem Rechtsanwalt und nicht mit der Polizei.   


Entgegenstehender Wille des Opfers? 


Die Handlungen müssen gegen den erkennbaren Willen des Opfer erfolgen. Geschützt ist insbesondere die Freiheit des Opfer, jederzeit seinen Willen zu ändern, unabhängig von einer möglicherweise zuvor erteilten Zustimmung oder Abrede.  


Es muss daher konkret ermittelt werden inwiefern das Opfer möglicherweise mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war oder eben nicht. Und ebenso entscheidend ist es inwieweit der Täter es zumindest für möglich hielt oder billigend in Kauf nahm, dass ein Einverständnis nicht (mehr) vorlag.


Der Wille des Opfers muss aus der Sicht eines objektiven Dritten ermittelt werden. Das Opfer kann den Willen verbal und ausdrücklich ausdrücken etwas mit Ausdrücken wie „Nein“; „Ich will das nicht“ oder „Hör auf“. Der entgegenstehende Wille kann jedoch auch indirekt erklärt werden, etwa durch Weinen oder Abwehr der sexuellen Handlungen. 


Der Wille des Opfer kann auch aus der Beziehung der Personen und dessen vorausgegangenem Verhalten erkennbar sein. Dabei kann beispielsweise dem Geschlechtsverkehr zugestimmt worden sein, jedoch in bestimmte Handlungen während des Geschlechtsverkehrs wie Schläge oder Bisse nicht. In Anbetracht des Einverständnisses hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs, stellt dies keine Vergewaltigung, sondern nur einen sexuellen Übergriff gem. § 177 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung gem. § 223 StGB dar.  Diese Unterscheidung hat ein beachtliches Ausmaß auf das Strafmaß, welches im Mindestmaß bei § 177 Abs. 1 StGB sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt statt den von § 177 Abs. 6 StGB festgelegten zwei Jahren Freiheitsstrafe.


Dementsprechend ist es maßgeblich zu bestimmen, ob die Handlung gegen den Willen des Geschlechtspartners vorgenommen wurde oder nicht. Die Frage der Einvernehmlichkeit des Sex', dem Wechsel von Zustimmung zur Ablehnung sowie vom Überschreiten einer Abrede, spielt in zahlreichen Strafverfahren die zentrale Rolle - und entscheidet über Freispruch oder Gefängnisstrafe. Besonders problematisch ist dabei, wenn Aussage gegen Aussage steht.    


Ein erfahrener Strafverteidiger führt Sie nach Akteneinsicht professionell durch das Verfahren und herausarbeiten inwiefern das angebliche möglicherweise in die Handlungen eingewilligt hat und ob ggf. eine Falschbeschuldigung vorliegt.


Stealthing – das heimliche Entfernen des Kondoms 


Als Stealthing wird das heimliche Entfernen des Kondoms während dem Geschlechtsverkehr entgegen vorheriger Absprache bezeichnet. Das heimliche Entfernen des Kondoms und ein anschließendes ungeschütztes Eindringen, können eine Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 S. 2 Nr.1 darstellen. Der Geschlechtsverkehr mit einem Kondom ist aufgrund der Einwilligung der anderen Person durch dessen Einverständnis nicht strafbar. Wird das Kondom während dem Geschlechtsverkehr entfernt, dann erlischt unter Umständen das erteilte Einverständnis der Person. Dies kann dann ein Eindringen in der Körper der Person entgegen dessen Wille darstellen und ist nach den vorausgegangenen Erläuterungen möglicherweise strafbar.


Was erwartet mich im Falle einer Verurteilung?


Die Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Eine Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist gem. § 56 Abs. 2 StGB nur bis zu einer Strafe von zwei Jahren möglich. In Anbetracht dessen, dass das Mindestmaß der Tat schon zwei Jahre beträgt, ist für den Fall einer Verurteilung zumeist keine Bewährung möglich. Umso wichtiger ist eine effektive Verteidigung vom ersten Vorwurf an, welche alle für Sie entlastenden Umstände vorbringt. Nehmen Sie den Vorwurf nicht auf die leichte Schulter! Oftmals kann ein Vorwurf schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemildert werden, wenn die entscheidenden Schritte von einem professionelles Strafverteidiger getätigt werden.


Kein Vergewaltigungsverfahren ohne Anwalt - doch Augen auf bei der Anwaltsauswahl!


Zusammenfassend ist Ihnen zu raten, sich möglichst früh in einem solchen Verfahren an einen erfahrenen und versierten Fachanwalt für Strafrecht zu wenden. Insbesondere in Anbetracht der hohen Strafdrohung und der enormen stigmatisierenden Wirkung eines solchen Vorwurfes, sollten Sie nicht zögern. Sie müssen bei diesen Vorwürfen wissen, dass sogar manche Strafverteidiger keine Vergewaltigungsmandate übernehmen. Andere Rechtsanwälte übernehmen zwar das Mandat, verteidigen aber letztlich nur halbherzig wegen des Vorwurfs. Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk ist Fachanwalt für Strafrecht in Coesfeld - er übernimmt jedoch Ihr Mandat beim  Vorwurf Vergewaltigung bundesweit und sichert Ihnen die bestmögliche Verteidigung ohne Vorbehalte und unbeachtlich Ihrer Schuld.   


Foto(s): Heiko Urbanzyk

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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