Cannabis / Marihuana: Wie viel Gras ist Eigenbedarf? - Neuer Grenzwert für geringe Menge in Berlin

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Der Umgang mit Cannabis ist in Deutschland grundsätzlich strafbar. Straflos ist nur der Konsum. 

Aber auch bei Besitz, Anbau, Einfuhr etc. sieht das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Möglichkeiten vor, Strafverfahren frühzeitig - d.h. bereits im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft - einzustellen (§ 31a BtMG). Es kommt dann nicht zu einer Gerichtsverhandlung oder einer Strafe. 

Voraussetzung ist dafür zunächst immer, dass mit dem Cannabis zum Eigenverbrauch („Eigenbedarf“) umgegangen wurde. 

Geringe Menge bei Cannabis: Grenzwert bestimmt sich nach THC-Gehalt 

Dann kommt es maßgeblich auf die Menge des Cannabis an. Liegt eine „geringe Menge“ des Betäubungsmittels vor, ist eine Einstellung möglich. 

Um die geringe Menge zu bestimmen, stellt der Bundesgerichtshof bei Cannabis auf Konsumeinheiten ab. Eine Konsumeinheit ist die Menge des Wirkstoffes THC, der eine durchschnittliche Person „high“ macht. Diese liegt bei 0,015 Gramm THC. Die geringe Menge sieht der BGH bei 3 Konsumeinheiten, also 0,045 g THC, als noch gegeben an. 

Praxis: Bruttogewicht der Cannabisblüten 

In der Praxis hat man es natürlich nicht mit dem reinen Wirkstoff von Cannabis (THC), sondern mit den Blüten der Pflanze zu tun. Aus diesen müsste mittels toxikologischen Gutachtens jeweils der THC-Gehalt errechnet werden, um exakt die 0,045-Gramm-Grenze bestimmen zu können. 

Da das völlig unpraktikabel und vor allem teuer wäre hat  sich in der Justiz überwiegend der Gedanke durchgesetzt, auf das Bruttogewicht, also auf das Gewicht der Cannabisblüten abzustellen. 

Die Grenze der geringen Menge liegt dann bei 6 Gramm Bruttogewicht. Dabei wird zugunsten des Beschuldigten ein relativ geringer Wirkstoffgehalt des Cannabis unterstellt. 


Geringe Menge: Teilweise unterschiedliche Handhabung in den Bundesländern

Die meisten Bundesländer halten sich an die 6-Gramm-Grenze. In einer Handvoll Bundesländern haben sich jedoch abweichende Obergrenzen durchgesetzt. Diese Grenzen sind von der Justiz des Bundeslandes in der Regel durch Richtlinien festgelegt und gelten dort in der Praxis. 

NRW, Rheinland-Pfalz und Thüringen

In diesen Bundesländern gilt eine Grenze von 10 Gramm Bruttogewicht. Bis zu diese Grenze kann das Strafverfahren also eingestellt werden. 

Berlin und Bremen: Einstellung möglich bei bis zu 15 Gramm Brutto! 

Einen Schritt weiter gehen seit 2020 Berlin und Bremen: Hier muss das Strafverfahren in der Regel bei bis 10 Gramm Bruttogewicht eingestellt werden. Darüber hinaus kann das Strafverfahren bei bis 15 Gramm Bruttogewicht eingestellt werden. 


Zusätzliche Voraussetzung für Einstellung: Geringe Schuld des Täters 

Die geringe Menge Cannabis ist kein Freibrief für eine Einstellung. Weitere Voraussetzung der Einstellung ist, dass das Maß der Schuld des Täters gering ist. Wann das der Fall ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Bewertet wird anhand einer Gesamtbetrachung von Tat und Täter. Wie diese ausfällt hängt letztlich von Ihnen bzw. Ihrem Anwalt ab. 

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Foto(s): Harrison Haines

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