Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie - was passiert nach der Hausdurchsuchung?

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I. Wie ist der Tatvorwurf und was kann mir passieren?

Der Vorwurf in derartigen Fällen lautet, entweder auf „reinen" Besitz oder Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie. Die Unterscheidung wird - vereinfacht gesagt - danach getroffen, wie man an den Besitz der inkriminierten Bilder und/oder Videos gelangt ist.

Hat man sich die Dateien im Rahmen einer so genannten Tauschbörse verschafft, liegt regelmäßig Besitz und Verbreitung vor, was gem. § 184b Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bestraft wird.

Hier wird regelmäßig von den Betroffenen vorgebracht, man habe die Dateien doch nur herunterladen, nicht aber verbreiten wollen. Dem wird von Staatsanwälten und entsprechenden Sachverständigen aber regelmäßig folgendes entgegengehalten: in Filesharing-Programmen ist die Standardeinstellung regelmäßig so, dass der so genannte in Incoming-Ordner auch zum Download für andere Nutzer zur Verfügung gestellt. Dies muss man im Rahmen der Nutzungsbedingungen akzeptieren, so dass von einer Kenntnisnahme zunächst ausgegangen wird. Darüber hinaus ist auch die Benutzeroberfläche so gestaltet, dass neben den aktiven eigenen Downloads auch die Downloads anderer User (Uploads) angezeigt werden. Die Benutzeroberfläche kann zwar manuell geändert werden, jedoch ist die Standardeinstellung erstmal auf Upload und Download ausgelegt. Insofern ist davon auszugehen, dass der einzelne User Kenntnis davon hat, dass die eigenen Dateien auch zum Download für andere bereitgestellt werden, womit ein Verbreiten im Sinne des Gesetzes vorliegt.

An dieser Stelle soll gesagt werden, dass man gegen diese Argumente auch nicht ankommt. Richtig ist aber auch, dass die Betroffen somit zwar Kenntnis von der eigenen Verbreitungshandlung haben, dass ihnen jedoch nicht maßgeblich hierauf kommt, was im Rahmen der Strafzumessung letztlich berücksichtigt wird.

Hat man sich im Internet lediglich auf dem falschen Seiten bewegt und entsprechende Bilder angeschaut, werden diese gewöhnlich im Zwischenordner der temporären Dateien gespeichert, womit sie - auch diese Frage ist juristisch bereits ausdiskutiert - in den Besitz des Nutzers gelangt sind. In derartigen Fällen ist die Strafe jedoch wesentlich geringer als bei Verbreitungshandlungen derartige Handlungen, hierbei werden in der Regel Geldstrafen verhängt.

II. Wie gehe ich mit der Familie um, was sage ich der Partnerin?

Die meisten Personen machen sich in der Regel Sorgen darum, wie der sozialen Nahbereich auf einen derartigen Vorwurf reagiert, wobei die befürchtete Reaktion der Partnerin regelmäßig am meisten Sorge bereitet.

An dieser Stelle soll bereits mitgeteilt werden, dass meiner bisherigen Erfahrung nach der größte Teil der Partnerinnen regelmäßig zu den Betroffenen steht. Entgegen der laienhaften Vermutung, dass es infolge einer derartigen Straftat schnell zu einer Trennung kommt, kann von hiesiger Seite absolut nicht bestätigt werden. Vielmehr kann ich mitteilen, dass viele Personen gemeinsam mit ihrer Partnerin sogar zur anwaltlichen Besprechung der Sache erscheinen und ich aus der hiesigen Kanzlei erst einen Fall bestätigen kann, bei dem sich die Partnerin ausschließlich aufgrund des Vorwurfes getrennt hat.

In meinen Augen ist somit ein offener Umgang mit den Problemen zumindest nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt. An dieser Stelle ein paar Zahlen und Fakten zur Beruhigung:

Die Gründe für die Besitzverschaffung von Kinderpornographie sind vielfältig, in denen wenigsten Fällen liegt die Ursache in einer verfestigten pädophilen Neigungen; häufig leben die Betroffenen in einer konventionellen Beziehung mit einer erwachsenen Person zusammen. So ist auch zu erklären, dass sich bei den Betroffenen regelmäßig auch ein großer Teil an legaler Pornographie unterschiedlichster Sparten finden lässt. Der Anteil inkriminierte kinderpornographischer Dateien bildet oftmals nur einen kleinen Ausschnitt aus dem gesamten pornographischen Material.

Die wichtigste Befürchtung der Partnerin ist, dass nun auch ein reales Interesse an sexuellen Kontakten mit Kindern (womöglich sogar der eigenen) bestehen könnte. Hierzu ist zu sagen, dass diese These widerlegt ist: schon eine Studie aus dem Jahre 1990 kam zu dem Ergebnis, dass selbst der regelmäßige Konsum von Kinderpornographie letztlich nur in den wenigsten Fällen zu einer Einstellungsveränderung dahingehend führt, die dargestellten Handlungen auch selbst in die Realität umzusetzen (Ertel, Erotik und Pornografie - psychosoziale Langzeitstudie zu Konsum und Wirkung 1990, S. 488).

Auch neue Studien widersprechen eindeutig der Annahme, dass Kinderpornographie-Konsumenten ein besonders Risiko tragen, selbst auch aktive Missbrauchstäter zu werden (vgl.: Seto & Eke, criminal history of child pornography offenders 2005, S. 208). Auch eine deutsche Studie führte jüngst zu dem Ergebnis, dass der isoliert betrachtet Konsum nur in besonderen Ausnahmefällen zu aktiver Pädosexualität führt und der Konsum von Kinderpornographie somit gerade nicht der erste Schritt hin zum pädophilen Sexualstraftäter ist (Kuhen, Kinderpornografie und Internet 2007, S. 171).

III. Wie finde ich den richtigen Anwalt?

In der Regel begeben sich die Betroffenen nach der Hausdurchsuchung regelmäßig schnell auf die Suche nach einem für sie geeigneten Rechtsanwalt. Hier ist aus der Erfahrung festzustellen, dass es sich bei den Verfahren wegen Besitz oder Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie in den meisten Fällen ausschließlich um schriftliche Verfahren handelt. Es ist somit nicht mehr notwendig, einen ortsansässigen Anwalt aufzusuchen, der Verteidiger sollte nicht nach Ortsnähe mehr, sondern vielmehr nach Erfahrung und Spezialisierung in diesem Bereich ausgewählt werden.

Teilweise kommt es vor, dass Betroffene einen Ihnen aus einer anderen Sache bekannten Anwalt mit der Übernahme des Mandats beauftragen. Hierzu kann ich aus der Erfahrung nur abraten. Alleine das Bekanntwerden des Vorwurfs gegenüber dem Anwalt führt nicht selten zu einer Einstellung Veränderung von diesem („ach so einer sind Sie also?!").

Es empfiehlt sich, alleine für diesen Vorwurf einen auf diesem Gebiet spezialisierten Strafverteidiger zu mandatieren, beispielsweise die Kanzlei Nikolai Odebralski.

Dies hat auch den Vorteil, dass man sich angesichts des Deliktes nicht zu schämen braucht. Beispielsweise stellt die Bearbeitung von Sexualstraftaten in der hiesigen Kanzlei einen überwiegenden Teil der Tätigkeit dar, die Bearbeitung vor von Fällen aus dem Bereich Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie ist nahezu schon Tagesgeschäft. Der weitere Vorteil bei der Beauftragung eines hier spezialisierten Verteidigers ist die Tatsache, dass dieser im Idealfall nicht nur die zuständigen Sonderdezernenten aus vorherigen Verfahren kennt, sondern auch über entsprechendes Fachwissen in dem jeweiligen Bereich und häufig vorkommenden Verteidigungsargumenten verfügt.

IV. Wie läuft das Strafverfahren ab?

Die größte Befürchtung der Betroffenen ist regelmäßig, im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung zu den Vorwürfen Stellung nehmen und sich zu diesen bekennen zu müssen. Dies gilt insbesondere in ländlichen Regionen, wo sodann auch die mediale Berichterstattung gefürchtet wird. Wie bereits beschrieben, kommt es aber nur in den wenigsten Fällen zu einer öffentlichen Hauptverhandlung, soweit das Strafverfahren professionell betrieben wird. Alleine die hiesige Kanzlei weiß aufgrund der besonderen Erfahrung in dem Bereich eine weit überdurchschnittliche Einstellungsquote im außergerichtlichen Bereich auf. Hier reicht die Möglichkeit der Verfahrensbeendigung von einer Einstellung gegen Auflagen bis zum Verfahren im so genannten Strafbefehlswege.

Wir sind regelmäßig darauf bedacht, das Verfahren diskret zu gestalten und abzuwickeln.

Um einen möglichst optimalen Abschluss zu gewährleisten, kann es sich anbieten an einer ambulanten Psychotherapie teilzunehmen, um auch gegenüber der Staatsanwaltschaft seinen guten willen zu demonstrieren. Soweit entsprechende Therapienachweise dann vorgelegt werden, erachtet die Staatsanwaltschaft regelmäßig auch ein außergerichtliches Vorgehen für ausreichend, da durch das Vorgehen die Einsicht des Beschuldigten nachgewiesen und der Prozess der Aufarbeitung bereits in Gang gesetzt worden ist.

V. Bekomme ich einen Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis?

letztlich ist auch eine große Sorge der Betroffenen, dass nach Verfahrensbeendigung ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis droht. Diese Angst ist ernst zu nehmen, da Verurteilungen in diesem Bereich auch bei einem Strafausspruch von 90 Tagessätzen oder darunter eingetragen werden. Um dies zu vermeiden, empfehlen regelmäßig mit. Da dies von den Staatsanwaltschaften bundesweit aber sehr unterschiedlich handhabt wird, kann hier leider keine verbindliche Angabe von Bildern oder ähnlichem wiedergegeben werden.

Bei Mandatsanfragen erreichen Sie uns unter den bekannten Korrespondenzdaten. Ihr Nikolai Odebralski, Strafverteidiger.


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