Besonderer Kündigungsschutz für besonders dicke Arbeitnehmer?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2014 – C-354/13 –, juris.

Ausgangslage:

Der Europäische Gerichtshof hatte zwei Fragen zu beantworten. Zum einen: Verbietet europäisches Recht direkt eine Diskriminierung wegen krankhafter Fettleibigkeit (Adipositas)? Zum anderen: Hat ein Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz, wenn er unter dieser Erkrankung leidet?

Fall:

Der Entscheidung lag der Fall eines 160 Kilo schweren dänischen Kindererziehers zu Grunde, der gegen seine Kündigung geklagt hat.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs:

Die erste Frage hat der Europäische Gerichtshof verneint. Hinsichtlich der zweiten Frage geht der Europäische Gerichtshof davon aus, dass eine mit sonstigen Behinderungen hinsichtlich der Beeinträchtigungen vergleichbare Adipositas ebenfalls einen Schwerbehindertenschutz bewirken kann.

O-Ton:

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es kein allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas als solcher in Beschäftigung und Beruf enthält.
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Adipositas eines Arbeitnehmers eine „Behinderung” im Sinne dieser Richtlinie darstellt, wenn sie eine Einschränkung mit sich bringt, die u. a. auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.
(EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-354/13 –, juris)

Bewertung:

Probleme über Probleme. Nach deutschem Recht kann Fettleibigkeit für sich nicht zur Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft führen. Lediglich die Begleiterscheinungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder sonstige Folgeerkrankungen können den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung rechtfertigen. Entsprechend gilt dies auch für den Kündigungsschutz. Derzeit haben Schwergewichtige also allein aufgrund der Fettleibigkeit in Deutschland keinen besonderen Kündigungsschutz.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Betroffene Arbeitnehmer sollten vorsorglich unter Verweis auf die Rechtsprechung einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen. Ebenfalls sollte ein so genannter Ausgleichsantrag für den Fall gestellt werden, dass der Grad der Behinderung unter 50 liegt. Kündigt der Arbeitgeber, muss sich der Arbeitnehmer auf die Behinderung berufen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Vorsicht: Die Adipositas könnte künftig schon für sich genommen eine Schwerbehinderung rechtfertigen. Aufgrund der derzeit völlig unklaren Rechtslage ist die Kündigung krankhaft Schwergewichtiger in Zukunft mit einem zusätzlichen Risiko verbunden. Zusätzliches Risiko bedeutet im Kündigungsschutzprozess in erster Linie eine erhöhte Abfindung.

20.1.2015

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