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Besonderheiten beim Strafverfahren gegen Fußballfans

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Die meisten Strafverteidiger werden im Laufe ihres Berufslebens sicherlich das ein oder andere Mal einen Beschuldigten vertreten, der in Bezug auf ein Fußballspiel straffällig geworden ist. Zwar handelt es sich hierbei grundsätzlich um normale Strafverfahren (eventuell unter der Besonderheit der Anwendung des JGG), jedoch kommen hier unter Umständen auf den Betroffenen schwerwiegende "Nebenfolgen" zu, die man im Rahmen einer effektiven Verteidigung durchaus berücksichtigen muss.

Wird gegen jemanden in Bezug auf den Fußballsport ein Strafverfahren eingeleitet, so bedeutet dies für den Betroffenen in der Regel, dass gegen ihn ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen wird und er sich in der Datei Gewalttäter Sport wieder findet. Bei letztere Maßnahme findet dies in den meisten Fällen ohne Kenntnis des Betroffenen statt.

Aufgrund dieser Nebenfolgen ist es dann oft problematisch, ob man einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO, §§ 45, 47 JGG (Einstellung wegen Geringfügigkeit bzw. Einstellung gegen Auflagen zustimmt). Ein Stadionverbot ist nur zwingend bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (Einstellung mangels Tatverdacht) bzw. bei einem in der Hauptverhandlung erfolgten Freispruch aufzuheben. Bei den anderen Einstellungen liegt es im Ermessen des jeweiligen Verein bzw. Verband ob das Stadionverbot aufgehoben wird oder nicht. Auch der Eintrag in die Datei Gewalttäter Sport wird meistens bestehen bleiben. Aufgrund dieses Eintrags können Maßnahmen, wie etwa Bereichsbetretungs- und Ausreiseverboten oder Gewahrsamnahmen begründet werden. Auch kann es durch so einen Eintrag bei Reisen ins Ausland immer wieder zu nervigen Fragen oder gar Problemen an der Passkontrolle kommen.

Bei der Verteidigung von Fußballfans sind also immer auch die „Nebenfolgen" zu beachten, weshalb bei der Auswahl des Verteidigers darauf geachtet werden sollte, dass dieser im Bereich des Fußballs Erfahrung hat.


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