Besonderheiten des Gewerbemietrechts: Ein Überblick für Mieter und Vermieter

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Das Gewerbemietrecht ist ein zentraler Bestandteil des Wirtschaftslebens. Es regelt die Vertragsbeziehung zwischen Vermietern und Mietern von Gewerberäumen und unterscheidet sich in vielen Aspekten vom Wohnraummietrecht. Für Unternehmer, Immobilienbesitzer und Gewerbetreibende ist ein grundlegendes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen essenziell. Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten Besonderheiten und gibt praxisnahe Hinweise.

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Vertragsfreiheit als Grundpfeiler

Anders als das Wohnraummietrecht, das stark durch den Mieterschutz geprägt ist, bietet das Gewerbemietrecht weitreichende Vertragsfreiheit. Die Parteien können die Konditionen ihres Mietverhältnisses individuell aushandeln. Diese Freiheit umfasst die Laufzeit und Kündigungsfristen: Gewerbemietverträge werden häufig befristet abgeschlossen. Unbefristete Verträge sind eher die Ausnahme, da sie für beide Parteien ein höheres Risiko darstellen. Mietzinsanpassungen: Es können Klauseln vereinbart werden, die eine Indexierung oder Staffelung der Miete vorsehen. Vertragszweck: Die Nutzung der Räume wird klar definiert, etwa als Einzelhandelsfläche, Büro oder Gastronomiebetrieb.

Tipp: Trotz der Vertragsfreiheit sind bestimmte gesetzliche Grenzen zu beachten, insbesondere im Hinblick auf AGB-Recht und die Sittenwidrigkeit von Vertragsklauseln.

Haftung für Gebrauchstauglichkeit und Mängel

Ein wesentlicher Unterschied zum Wohnraummietrecht liegt in der Frage der Gebrauchstauglichkeit. Im Gewerbemietrecht tragen Mieter oft eine stärkere Verantwortung. Pflicht des Vermieters: Der Vermieter muss sicherstellen, dass die Mieträume für den vereinbarten Zweck geeignet sind. Mängelanzeige: Der Mieter muss Mängel unverzüglich anzeigen, da er andernfalls seinen Anspruch auf Mietminderung oder Schadenersatz verlieren kann. Instandhaltungspflichten: Diese können im Gewerbemietvertrag unterschiedlich verteilt werden. Häufig wird dem Mieter ein größerer Teil der Verantwortung übertragen, etwa die Wartung technischer Einrichtungen.

Achtung: Klauseln, die die Haftung des Vermieters übermäßig einschränken, können unwirksam sein.

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Kündigungsregelungen

Die Kündigungsmöglichkeiten im Gewerbemietrecht unterscheiden sich stark vom Wohnraummietrecht. Befristete Verträge enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine vorzeitige Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, z. B. bei erheblichen Vertragsverletzungen. Unbefristete Verträge: Hier gelten längere Kündigungsfristen als im Wohnraummietrecht, die individuell vereinbart werden können. Außerordentliche Kündigung: Beide Parteien haben das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen (z. B. Insolvenz, erhebliche Mietrückstände).

Hinweis: Eine klare und eindeutige Regelung der Kündigungsbedingungen im Mietvertrag ist unverzichtbar.

Nebenkosten und Betriebskosten

Die Abrechnung von Betriebskosten ist ein häufiger Streitpunkt im Gewerbemietrecht. Grundsätzlich können Vermieter fast alle Betriebskosten auf den Mieter umlegen, sofern dies vertraglich vereinbart ist. Zu beachten ist Transparenz: Die Nebenkostenregelungen müssen im Vertrag klar formuliert sein. Umlagefähigkeit: Nicht jede Kostenposition ist umlagefähig. Ein Beispiel ist die Verwaltungskostenpauschale, die oft gesondert geregelt wird. Prüfungsrecht des Mieters: Der Mieter hat das Recht, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen.

Tipp: Mietvertragsparteien sollten die Betriebskostenabrechnung regelmäßig überprüfen, um Missverständnisse zu vermeiden.

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  • Oft ist eine Erstberatung zu einem Pauschalbetrag möglich. Hier erhalten Sie eine überschlägige Einschätzung und eine konkrete Handlungsempfehlung

Mietanpassungen: Staffel-, Index- und Umsatzmiete

Gewerbemietverträge enthalten häufig spezielle Mietanpassungsklauseln. Staffelungsmiete: Die Miete steigt zu festgelegten Zeitpunkten um einen vereinbarten Betrag. Indexmiete: Die Miete ist an einen Preisindex (z. B. den Verbraucherpreisindex) gekoppelt und passt sich an die Inflation an. Umsatzmiete: In bestimmten Branchen, etwa im Einzelhandel oder der Gastronomie, wird die Miete an den Umsatz des Mieters gekoppelt.

Achtung: Solche Klauseln müssen präzise formuliert sein, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Gewerbemietrecht in der Krise: Insolvenz und Vertragsauflösung

Eine wirtschaftliche Krise kann Gewerbemietverhältnisse stark belasten. Besonders relevant sind Insolvenz des Mieters: Im Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter entscheiden, ob der Mietvertrag fortgesetzt oder beendet wird. Corona-Pandemie und Störung der Geschäftsgrundlage: Die Rechtsprechung hat gezeigt, dass außergewöhnliche Umstände wie eine Pandemie eine Anpassung der Mietbedingungen rechtfertigen können.

Praxisbeispiel: Bei pandemiebedingten Umsatzeinbrüchen kann eine Reduzierung der Miete auf Basis der Störung der Geschäftsgrundlage beantragt werden (§ 313 BGB).

Schlussfolgerung: Präzise Verträge als Basis für klare Verhältnisse

Das Gewerbemietrecht bietet eine hohe Flexibilität, verlangt jedoch von beiden Parteien sorgfältige Planung und genaue vertragliche Regelungen. Vermieter und Mieter sollten insbesondere bei folgenden Punkten auf eine klare Formulierung achten: Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen. Nutzung der Mieträume. Verteilung der Instandhaltungs- und Nebenkostenpflichten. Regelungen zu Mietanpassungen und möglichen Sonderkündigungsrechten.

Ein gut ausgearbeiteter Gewerbemietvertrag schafft Vertrauen und vermeidet Streitigkeiten. Um rechtliche Fallstricke zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig juristischen Rat einzuholen.

Rechtsanwalt Lange berät Mandanten auch im Gewerbemietrecht und freut sich auf Ihre Anfrage. 

Foto(s): Vy, Adobe Stock, Unsplash


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