Bestehen Unterhaltsverpflichtungen auch ohne eine Eheschließung?

  • 1 Minuten Lesezeit

Bei Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen keine Ansprüche auf Unterhalt zwischen den Partnern. Ansprüche können jedoch dann gegeben sein, wenn ein gemeinsames Kind betreut wird. Ist das Kind bei der Trennung noch nicht 3 Jahre alt, besteht für die Kindesmutter – aus Anlass der Geburt – oder für den überwiegend betreuenden Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB. Das gilt auch, wenn das Kind die Kindertagesstätte besucht und beide Elternteile berufstätig sind.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem Bedarf des betreuenden Elternteils und damit nach dessen Lebensstellung. Die Unterhaltsberechtigte soll so gestellt werden, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren worden wäre. Bei eigenen Einkünften vor der Geburt bemisst sich der Anspruch nach diesen nun „fehlenden“ Einkünften. Dabei wird der Bezug von Elterngeld bedarfsmindernd angerechnet, wobei 300,00 € anrechnungsfrei bleiben. Der Differenzbetrag ist der vom anderen Elternteil auszugleichende Unterhalt. Der Bedarf beträgt gemäß der Unterhaltsleitlinie mindestens 880,00 € monatlich. Der Unterhaltsberechtigten steht grundsätzlich keine Teilhabe an der ggf. deutlich besseren Lebensstellung des Verpflichteten zu. Es kommt allein auf das Einkommen des Betreuenden vor der Geburt des Kindes an. Dem Unterhaltsverpflichteten muss jedoch wenigstens der ihm zustehende Selbstbehalt von aktuell 1.200,00 € verbleiben.

Über das 3. Lebensjahr hinaus bestehen nur in Ausnahmefällen Ansprüche, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu und zur Unterhaltsberechnung können wir Sie gern beraten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sandra Beger-Oelschlegel

Beiträge zum Thema